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Gleichstellungsbericht JKU

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Der Gleichstellungsbericht der JKU steht Ihnen zum Download zur Verfügung. ...  mehr zu Gleichstellungsbericht JKU (Titel)

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Der neue Sprachleitfaden der Stabsabteilung für Gleichstellungspolitik steht Ihnen zum Download zur Verfügung. ...  mehr zu Sprachleitfaden (Titel)

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Vereinbarkeit Studium / Beruf und Kinderbetreuung

Auf der vom BMWF finanzierten Informationsplattform "UniKid" für Eltern an der Universität finden Sie umfassende Informationen zu rechtlichen Bestimmungen, Förderungen, Betreuungsangeboten und Themen wie beispielsweise Schwangerschaft und Geburt.

Das Sozialreferat der Österreichischen HochschülerInnenschaft Linz berät ebenso zum Thema "Studieren mit Kind". Informationen zu Förderungen und Beihilfen finden sich sowohl auf der Homepage als auch in der Broschüre "Sozial@JKU".

Der Sozialratgeber ist ein nützliches Nachschlagewerk über Sozialleistungen und Beratungs-/Betreuungsstellen in Oberösterreich.



Kinderbetreuung an der JKU

Das Kinderbüro der Johannes Kepler Universität stellt mehrere Angebote für Studierende und Bedienstete mit Kind zur Verfügung:

- Stundenweise Betreuung
- Schnupperwochen zum Eingewöhnen
- Ferienbetreuung
- OKILE, der Eltern-Raum im Kinderbüro

Über das Kinderbüro ist auch ein Kinderbetreuungsservice für Tagungen und ähnliche Veranstaltungen organisierbar.
Zusätzlich finden unterschiedliche Aktivitäten wie Spielfest, Adventjause und Ausflüge statt und können sich die Eltern dabei untereinander kennen lernen und vernetzen.



Kinderbetreuung in OÖ

Elternbeiträge

Elternbeiträge sind nur für ein Kind vor dem vollendeten 30. Lebensmonat, ab dem Schuleintritt bzw. für ein Kind, das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, zu leisten.

Nähere Information finden Sie in der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011.

Vormerkung und Anmeldung in Kinderbetreuungseinrichtungen

Als Vormerkung ist die unverbindliche Ankündigung durch die Eltern zu verstehen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung (Krabbelstube/Kindergarten/Horte) für das Kind gewünscht wird. Diese kann persönlich oder telefonisch zu jedem beliebigen Zeitpunkt bei der Leitung oder dem Rechtsträger der Einrichtung erfolgen. Empfohlen wird, diese spätestens bis Anfang Februar des Jahres, in dem das Kind die Einrichtung besuchen wird, vorzunehmen. Das Datum der Vormerkung ist für die Aufnahme nicht relevant. Sollten Sie sich für eine bestimmte Einrichtung interessieren, erkundigen Sie sich dort, ob das Vormerkdatum ein weiteres Anmeldekriterium für die Aufnahme ist.

Der Rechtsträger setzt einen bestimmten Zeitraum für die Anmeldung fest, wobei dieser für März/April empfohlen wird. Dieser Termin sollte allen Eltern von vorgemerkten Kindern schriftlich mitgeteilt werden. Die Eltern kommen persönlich mit dem Kind zur verbindlichen Anmeldung und bringen folgende Nachweise mit:
- Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,
- ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustandes des Kindes,
- Impfbescheinigung
- Meldezettel
für Kinder unter 30 Monate bzw. SchülerInnen:
- Einkommensnachweis – wird ein solcher nicht vorgelegt, ist der Höchstbeitrag zu entrichten.
- Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern
Bei diesem Termin wird die Einrichtung vorgestellt und die aktuelle Öffnungszeit bekannt gegeben. Die Eltern unterschreiben das Anmeldeformular und die Kinderbetreuungseinrichtungsordnung und sind damit an ihre Angaben gebunden. Eine Aufnahme ist mit der Anmeldung noch nicht erfolgt.
Die tatsächliche Aufnahme erfolgt durch den Rechtsträger Ende April/Anfang Mai und dieser teilt das schriftlich mit.

Suche nach Einrichtungen

Das Land Oberösterreich hat eine Suchmaschine für Horte, Kindergärten und Krabbelstuben eingerichtet. Die Suche kann nach Art der Einrichtung, Bezirk, Ort oder Namen erfolgen.

Verpflichtendes Kindergartenjahr

In Oberösterreich besteht für alle Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt eine allgemeine Kindergartenpflicht. Der Kindergarten muss an 5 Tagen pro Woche mindestens 20 Stunden besucht werden.
Gerechtfertigt ist das Fernbleiben nur z.B. bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern, bei außergewöhnlichen Ereignissen oder bei urlaubsbedingter Abwesenheit von maximal 3 Wochen.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zur Kindergartenpflicht.