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Studierendenvertretung

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Anerkennung von Prüfungen

Informationen zur Anerkennung von Prüfungen

Gemäß § 78 Universitätsgesetz sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Keine Anerkennung von Prüfungen während der Beurlaubung von Studierenden

Gemäß § 67 UG haben Studierende die Möglichkeit, aus bestimmten Gründen (Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, Schwangerschaft, Betreuung eigener Kinder) eine Beurlaubung im Ausmaß von höchstens zwei Semestern je Anlassfall zu beantragen. Während der Beurlaubung sind keine Studienbeiträge zu entrichten, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten ist jedoch unzulässig. Dennoch abgelegte Prüfungen sind absolut nichtig, somit "Nicht-Prüfungen".

Ebenso ausgeschlossen ist die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 UG, da diese als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden Prüfung gilt. Anträge auf Anerkennung von Prüfungen können daher frühestens in dem der Beurlaubung nachfolgenden Semester erledigt werden.