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Erlass/Rückerstattung des Studienbeitrages
Studierende, die die vorgesehene Studienzeit inklusive der Toleranzsemester bereits überschritten haben, wird der Studienbeitrag auf Antrag erlassen, wenn
1. sie mehr als 2 Monate durch Krankheit und Schwangerschaft am Studium gehindert waren. Nachzuweisen ist dieser Erlasstatbestand mittels einer entsprechenden Bestätigung eines Facharztes (gem. § 92 Abs. 1 Z 4, UG 2002).
Der Studienbeitrag wird für maximal zwei Semester erlassen.
2. sie sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag gewidmet haben (gem. § 92 Abs. 1 Z 4, UG 2002). Der Nachweis über diesen Erlasstatbestand erfolgt mittels
o Geburtsurkunde des Kindes
o Meldezettel des Kindes
o Meldezettel der/des Studierenden, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse des Kindes übereinstimmen muss
o eidesstattliche Erklärung der/des Studierenden, dass das Kind tatsächlich überwiegend von ihr oder ihm betreut wird.
Der Studienbeitrag wird für längstens zwei Semester erlassen.
3. mehr als zwei Monate des Präsenz- oder Zivildienstes in ein Semester fallen (gem. § 91 Abs. 1, UG 2002). Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceargentur nachzuweisen. Der Nachweis des Einberufungsbefehls ist nicht ausreichend!
Achtung: Wurde für die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes eine Beurlaubung in Anspruch genommen, wird der Studienbeitrag aus diesem Grund nicht für weitere Semester erlassen.
Der Erlass gilt nur für das jeweilige Semester.
4. eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen wurde bei der das Jahreseinkommen über dem 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG; gem. § 92 Abs. 1 Z 5, UG 2002) lag (für das Kalenderjahr 2010: € 5128,62). Der Nachweis über diesen Erlasstatbestand ist mittels eines Einkommenssteuerbescheides des Wohnsitzfinanzamtes des Kalenderjahres 2010 zu belegen.
Der Studienbeitrag wird für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester erlassen. Wird der Erlass des Studienbeitrages erst im Wintersemester gestellt, so wird dieser nur für das betreffende Semester erlassen.
5. Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 für das laufende oder das vorangegangene Semester bezogen wird bzw. bezogen wurde; Nachweis: Studienbeihilfenbescheid
Die Erlasstatbestände (mit Ausnahme Präsenz- oder Zivildienst) können nur in beitragspflichtigen Semester geltend gemacht werden.
Beispiel: Kinderbetreuungspflichten, die in beitragsfreie Semester gefallen sind, können nicht im Nachhinein geltend gemacht werden.
Antrag auf Erlass des Studienbeitrages:
Um einen Studienbeitragserlass geltend machen zu können, muss der Erlassantrag für das Wintersemester 2011 bis spätestens 19.11.2011 eingereicht werden. Sollten Sie die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig einreichen können, zahlen Sie bitte den vorgeschriebenen Studienbeitrag in voller Höhe ein und beantragen dann, wenn Sie die erforderlichen Nachweise vorlegen können, einen Antrag auf Rückerstattung.
Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages
Ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für ein Wintersemester ist bis spätestens 31. März des Folgejahres, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für ein Sommersemester ist bis spätesens 30. September des gleichen Jahres zu stellen.
Die angeführten Nachweise sind jeweils gesondert für den Antrag auf Erlass als auch für den Antrag auf Rückerstattung in Kopie einzureichen. Das Antragsformular muss die Original-Unterschrift aufweisen.
Hier finden Sie die erforderlichen Formulare:
Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung refundiert ordentlichen Studierenden, die mehrere Studien betreiben, auf Antrag im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung den eingezahlten Studienbeitrag, wenn sie in allen ordentlichen Studien einen Studienerfolg im Rahmen von positiv beurteilten Prüfungen und/oder positiv abgefassten wissenschaftlichen Arbeiten im Ausmaß von jeweils mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten positiv absolviert haben und dies nachweisen. Nähere Informationen finden Sie im untenstehenden Schreiben des BMWF.
Der Antrag kann ausschließlich beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingereicht werden.



