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Studierendenvertretung

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Erlass/Rückerstattung des Studienbeitrages

Studierende im ordentlichen Studium, die die vorgesehene Studienzeit inklusive der Toleranzsemester bereits überschritten haben, können einen Antrag auf Erlass (bzw. bei erfolgter Einzahlung auch Rückerstattung) der Studiengebühren (Download d. Formulare a. Ende d. Seite) stellen, wenn

1. sie mehr als 2 Monate durch Krankheit und Schwangerschaft am Studium gehindert waren. Nachzuweisen ist dieser Erlasstatbestand mittels einer entsprechenden Bestätigung eines FACHARZTES (gem. § 92 Abs. 1 Z 4, UG 2002).

Der Studienbeitrag wird für maximal zwei Semester erlassen.

2. sie sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag gewidmet haben (gem. § 92 Abs. 1 Z 4, UG 2002). Der Nachweis über diesen Erlasstatbestand erfolgt mittels
o Geburtsurkunde des Kindes
o Meldezettel des Kindes
o Meldezettel der/des Studierenden, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse des Kindes übereinstimmen muss
o eidesstattliche Erklärung der/des Studierenden, dass das Kind tatsächlich überwiegend von ihr oder ihm betreut wird.


Der Studienbeitrag wird für längstens zwei Semester erlassen.

3. mehr als zwei Monate des Präsenz- oder Zivildienstes in ein Semester fallen (gem. § 91 Abs. 1, UG 2002). Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceargentur nachzuweisen. Der Nachweis des Einberufungsbefehls ist nicht ausreichend!
Achtung: Wurde für die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes eine Beurlaubung in Anspruch genommen, wird der Studienbeitrag aus diesem Grund nicht für weitere Semester erlassen.

Der Erlass gilt nur für das jeweilige Semester.

4. eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen wurde, bei der das Jahreseinkommen über dem 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG; gem. § 92 Abs. 1 Z 5, UG 2002) lag (für das Kalenderjahr 2012: € 5267,64). Der Nachweis über diesen Erlasstatbestand ist ausschließlich mittels eines Einkommenssteuerbescheides des Wohnsitzfinanzamtes des Kalenderjahres 2012 zu belegen.

Der Studienbeitrag wird für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester erlassen. Wird der Erlass des Studienbeitrages erst im Wintersemester gestellt, so wird dieser nur für das betreffende Semester erlassen (-> Grund: es ist immer der Einkommensteuerbescheid des dem zu erlassenden Semester unmittelbar vorausgehenden Jahres beizulegen).

5. Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 für das laufende oder das vorangegangene Semester bezogen wird bzw. bezogen wurde; Nachweis: Studienbeihilfenbescheid

Die Erlasstatbestände (mit Ausnahme Präsenz- oder Zivildienst) können nur in beitragspflichtigen Semestern geltend gemacht werden.
Beispiel: Kinderbetreuungspflichten, die in beitragsfreie Semester gefallen sind, können nicht im Nachhinein geltend gemacht werden.

Antrag auf Erlass des Studienbeitrages:

Um einen Studienbeitragserlass geltend machen zu können, muss der Erlassantrag für das Sommersemester 2013 bis spätestens 15.04.2013 eingereicht werden. Sollten Sie die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig einreichen können, zahlen Sie bitte den vorgeschriebenen Studienbeitrag in voller Höhe ein und beantragen dann, wenn Sie die erforderlichen Nachweise vorlegen können, einen Antrag auf Rückerstattung.

Bedienstete der Johannes Kepler Universität, die ein Studium betreiben und studienbeitragspflichtig sind, sind ohne Antrag von der Zahlung des Studienbeitrags wegen Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 92 Abs 1 Z 5 UG 2002) befreit.

Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages

Ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für ein Wintersemester ist ab 1. Dezember bis spätestens 31. März des Folgejahres, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für ein Sommersemester ist ab 1. Mai bis spätestens 30. September des gleichen Jahres zu stellen.

Das Antragsformular muss IM ORIGINAL eingereicht werden, d.h. mit der POST oder PERSÖNLICH im Zulassungsservice (oder per EMAIL ausschließlich mit GÜLTIGER DIGITALER SIGNATUR).
Die angeführten Nachweise sind jeweils gesondert für den Antrag auf Erlass als auch für den Antrag auf Rückerstattung in Kopie einzureichen.


Hier finden Sie die erforderlichen Formulare: