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Wirtschaftswissenschaften

Kontaktmöglichkeiten

Petra Oberndorfer

DW 3283

pruefung-wiwi@jku.at

Sandra Mayr

DW 3284

pruefung-wiwi@jku.at

Beate Rauch

DW 3266

pruefung-wiwi@jku.at

Manuela Ehrenhauser

DW 3282

pruefung-wiwi@jku.at

Diplomstudium WIWI 2010W bzw. Bachelorstudium WIWI 2011W (Neuer Plan)

Empfehlung: Ein sozialwissenschaftliches/sozialwirtschaftliches Modul aus einem anderen Curriculum der SOWI Fakultät der JKU

6 ECTS waehlbar aus einem der angeführten Module

Diplomstudium WIWI 2007W (Alter Plan)

§16 Abs. 3

Achtung:
Studierende, welche den Schein "Textproduktion Englisch" oder "Fremdsprache II " bereits im 1. Studienabschnitt absolviert haben, muessen einen zusaetzlichen Fremdsprachenschein ablegen. Genaue Regelung siehe unten. *)

Studierende, welche den 1. Studienabschnitt Wiwi nach dem 1.10.2004 abschließen,
benoetigen den Schein "KS Textproduktion I Englisch" erst im 2. Studienabschnitt.

*)Wurde der letzte Kurs in Englisch (KS Textproduktion I) vor Beendigung des 1. Studienabschnitts absolviert, so ist eine zusaetzliche Lehrveranstaltung in einer Fremdsprache oder in Englisch (auch Vorkurse) zu absolvieren.
Als Fremdsprachenkurs im Sinne dieser Bestimmung zaehlt auch ein Auslandsaufenthalt oder eine in einer Fremdsprache abgelegte Pruefung oder angefertigte Diplomarbeit.
Es zaehlen auch Lehrveranstaltungen außerhalb des Fremdsprachenangebots, sofern die Abhaltung in englischer Sprache durchgefuehrt wurde, (z.B. Managerial Economics).

Studierende, die im SS 2004 sowie im WS 2004/05 den Kurs Textproduktion I aus Englisch abgelegt haben, muessen keine zusaetzliche Lehrveranstaltung im 2. Abschnitt absolvieren. Diese Regelung gilt nur für Textproduktion I Englisch!

*)Wurde der letzte Kurs in der Fremsprache II (Grundkurs II oder Einfuehrung in Fachsprache und Textproduktion I in einer Fremdsprache) vor Beendigung des 1. Studienabschnitts absolviert, so ist eine zusaetzliche Lehrveranstaltung in einer Fremdsprache (auch Vorkurse) oder in Englisch zu absolvieren.
Als Fremdsprachenkurs im Sinne dieser Bestimmung zaehlt auch ein Auslandsaufenthalt (englischsprachige Laender werden auch akzeptiert) oder eine in einer Fremdsprache abgelegte Pruefung (auch Englisch) oder angefertigte Diplomarbeit (auch Englisch).
Es zaehlen auch Lehrveranstaltungen außerhalb des Fremdsprachenangebots, sofern die Abhaltung in englischer Sprache durchgefuehrt wurde, (z.B. Managerial Economics).
Wurde dieser Schein im 2. Abschnitt absolviert, ist §16 Abs.2 und §16 Abs.3 damit abgedeckt.