Inhalt:
Positionsanzeige:
Inhalt:
Leistungsstipendium TN
Ausschreibung von Leistungsstipendien für Studierende der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für das Studienjahr 2010/2011
Studierende der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät können bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen ein Leistungsstipendium gemäß Studienförderungsgesetz erhalten.
Leistungsstipendien dienen der Anerkennung hervorragender Studienleistungen im betreffenden Studienjahr. Die Höhe eines Leistungsstipendiums beträgt zwischen 726,72 und 1.500,- Euro.
Die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:
• Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einer Gleichstellung gemäß § 4.
• Die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) des jeweiligen Studienabschnitts unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19).
• Ein Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2.0.
Die Zuerkennung der Stipendien erfolgt nach einer Formel (http://www.jku.at/studieren/stipendien), in die die Anzahl der im Studienjahr absolvierten Lehrveranstaltungsstunden sowie für jede Lehrveranstaltung die Note und die Lehrveranstaltungsart (Vorlesung, Übung, Praktikum, Seminar, etc.) einfließen. Die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Mittel sind begrenzt. Es besteht daher kein Anspruch auf Zuerkennung eines Leistungsstipendiums.
Antragsformulare sind im Zulassungsservice erhältlich. Der Antrag samt Erfolgsnachweis über alle zwischen 1. Oktober 2010 und 30. September 2011 abgelegten Prüfungen ist bis spätestens 1. November 2011 im Zulassungsservice abzugeben. Prüfungen, die im Bemessungszeitraum an anderen Universitäten als der JKU oder an anderen Fakultäten als der TNF oder in einer anderen Studienrichtung absolviert wurden,müssen in Prüfungs- und Anerkennungsservice auf die beantragte Studienrichtung anerkannt werden. Entscheidend ist nicht nur das Anerkennungsdatum, auch die zu Grunde liegende "Ursprungsleistung" muss im Bemessungszeitraum liegen.
HINWEIS:
Zitate von Gesetzen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das Studienförderungsgesetz.



