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Studienbeitrag
Studienbeitrag im Sommersemester 2012
Im Sommersemester 2012 wird an der Johannes Kepler Universität Linz kein Studienbeitrag eingehoben. Die Einzahlung des ÖH-Beitrages in der Höhe von € 17,-- ist zur Meldung im Sommersemester 2012 weiterhin erforderlich. Die Regelung für das Sommersemester 2012 gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Studierende, unabhängig von Ihrer Nationalität.
Die Informationen zur Zahlung finden Sie ab 1. Februar 2012 in Ihrem Login-Bereich im KUSSS.
Im Sommer 2011 hat der Verfassungsgerichtshof die seit 2008 geltenden Studienbeitragsregelungen außer Kraft gesetzt. Da es seitens der Regierung noch keine Einigung in Hinblick auf eine neue Regelung gibt, wird im Sommersemester 2012 allen Studierenden an der JKU Linz nur der ÖH-Beitrag vorgeschreiben. Wie die Studienbeitragsregelung im Wintersemester 2012/13 aussehen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Sobald sich eine definitive Entscheidung für die Einhebung von Studienbeiträgen ergibt, werden Sie darüber umgehend informiert.
Wichtig: Der ÖH-Beitrag ist von allen Studierenden zu entrichten. Wird der ÖH-Beitrag in der Zulassungs- und Meldefrist bis spätestens 29. März 2012 (Nachfrist bis 30. April 2012) nicht einbezahlt, hat das die Abmeldung vom Studium zur Folge.
Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011/12
Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit inklusive der Toleranzsemester bereits überschritten haben, wird der Studienbeitrag auf Antrag rückerstattet, wenn
1. sie mehr als 2 Monate durch Krankheit und Schwangerschaft am Studium gehindert waren. Erforderlicher Nachweis: Bestätigung eines Facharztes (gem. § 92 Abs. 1 Z 4, UG 2002).
2. sie sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag gewidmet haben (gem. § 92 Abs. 1 Z 4, UG 2002). Erforderliche Nachweise:
o Geburtsurkunde des Kindes
o Meldezettel des Kindes
o Meldezettel der/des Studierenden, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse des Kindes übereinstimmen muss
o eidesstattliche Erklärung der/des Studierenden, dass das Kind tatsächlich überwiegend von ihr oder ihm betreut wird.
3. mehr als zwei Monate des Präsenz- oder Zivildienstes in ein Semester fallen (gem. § 91 Abs. 1, UG 2002). Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceargentur nachzuweisen. Der Nachweis des Einberufungsbefehls ist nicht ausreichend!
4. eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen wurde bei der das Jahreseinkommen über dem 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG; gem. § 92 Abs. 1 Z 5, UG 2002) lag (für das Kalenderjahr 2010: € 5128,62). Erforderlicher Nachweis: Einkommenssteuerbescheides des Wohnsitzfinanzamtes des Kalenderjahres 2010 zu belegen.
5. Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 für das laufende oder das vorangegangene Semester bezogen wird bzw. bezogen wurde; erforderlicher Nachweis: Studienbeihilfenbescheid
Die Rückerstattungstatbestände (mit Ausnahme Präsenz- oder Zivildienst) können nur in beitragspflichtigen Semester geltend gemacht werden.
Beispiel: Kinderbetreuungspflichten, die in beitragsfreie Semester gefallen sind, können nicht im Nachhinein geltend gemacht werden.
Die Frist für den Antrag auf Rückerstattung für das Wintersemester 2011/12 endet am 31. März 2012.
Kontakt:
Lehr- und Studienservices
Zulassungsservice
studienbeitrag@jku.at
tuitionfee@jku.at
Tel.:
+ 43 732 2468 3272 oder
+ 43 732 2468 3274



