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Wer bezahlt keinen Studienbeitrag?

Vom Studienbeitrag befreit sind Studierende im ordentlichen Studium,

1. die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

2. bzw. EU- oder EWR-Bürger sind

3. die Flüchtlinge gemäß der Haager Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind (Nachweis mittels Konventionsflüchtlingspass)

4. Drittstaatsangehörige für die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß der "Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen" gilt. Diese Rechtsstellung ist durch die entsprechenden Nachweise zu bestätigen:

Gültige Aufenthaltstitel die ab 2006 ausgestellt wurden:
• Daueraufenthalt - EG, ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde
• Daueraufenthalt - EG, ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates (Drittstaatsangehörige, die über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen, benötigen zum Zwecke eines Studiums an einer österreichischen Universität weiters eine Aufenthaltsbewilligung - Studierender)
• Daueraufenthaltskarte, ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde

Gültige Aufenthaltstitel, die vor 2006 ausgestellt wurden:
• Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck
• Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb
• Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbständiger Erwerb
• Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit
• Niederlassungsbewilligung Privat

Darüber hinaus gilt auch ein positiver Studienbeihilfsbescheid der österreichischen Studienbeihilfenbehörde als Nachweis, dass ein Studierender langfristig aufenthaltsberechtigt ist.


Für die oben genannten Personengruppen wird der Studienbeitrag unter der Voraussetzung erlassen, dass die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschritten wurde.
Wurden in einem Abschnitt die Toleranzsemester nicht konsumiert, kann ein weiteres Toleranzsemester dem folgenden Abschnitt zugerechnet werden.

Der Flüchtlingsstatus und der Status als langfristig aufenthaltsberechtigte/r Drittstaatsangehörige/r sind mit den entsprechenden Dokumenten im Zulassungsservice nachzuweisen. Die Johannes Kepler Universität Linz hat nicht die Möglichkeit, Personen in diesem Sinne automatisch zu berücksichtigen.

Achtung! Sobald in einer Studienrichtung die vorgesehene Studienzeit inklusive der Toleranzsemester konsumiert wurde, besteht Studienbeitragspflicht!!!


Ohne Berücksichtigung der vorgesehenen Studienzeit und der Toleranzsemester sind folgende Studierende von der Zahlung des Studienbeitrags befreit:

• Studierende, bei denen eine Behinderung von mindestens 50vH nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde. Nachzuweisen ist dieser Erlasstatbestand mittels einem, vom Bundessozialamt ausgestellten Behindertenpass.

• Studierende im ordentlichen Studium, die einem der Länder in der unten angeführten Liste angehören.

• Studierende der JKU Linz die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren (Outgoings).

• Studierende ausländischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen an der Johannnes Kepler Universität Linz absolvieren (Incomings). Zusätzlich werden Studierende, die von einer Partneruniversität der Johannes Kepler Universität Linz nominiert wurden, vom Studienbeitrag befreit, wenn dies im Partnerschaftsvertrag geregelt ist.

• Studierende von Universitätslehrgängen.

• vom Studium beurlaubte Studierende.

• SchülerInnen, die vom Österreichischen Zentrum für Begabtenförderung und Begabungsforschung nominiert und für ein außerordentliches Studium zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen wurden. Der Studienbeitrag wird für höchstens 2 Semester vor Ablegung der Reifeprüfung erlassen. Eine weitere Erlassung kann unter der Voraussetzung eines positiven Studienerfolges von mindestens 4 Semesterstunden gewährt werden.