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Wer bezahlt keinen Studienbeitrag?
Vom Studienbeitrag befreit sind unten angeführte Studierende im ordentlichen Studium, wenn diese die vorgesehene Studiendauer (pro Studienabschnitt) um nicht mehr als zwei Toleranzsemester überschritten wurde:
1. österreichische StaatsbürgerInnen bzw. EU- oder EWR-BürgerInnen;
2. Drittstaatsangehörige, die über einen ANDEREN Aufenthaltstitel als eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 NAG (Aufenthaltsbewilligung für Studierende) verfügen (Nachweis: Aufenthaltstitel)
3. Drittstaatsangehörige, die unter die Personengruppenverordnung fallen (Nachweis: z. B. Versicherungszeitennachweis)
4. Flüchtlinge gemäß der Haager Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind (Nachweis mittels Konventionsflüchtlingspass)
5. subisidiäre Schutzberechtigte (Nachweis mittels Bescheid)
Der Aufenthaltsstatus von Drittstaatsangehörigen, der Flüchtlingsstatus, der Status der/des subsidiär Schutzberechtigten und der Status als Angehörige/r der Personengruppenverordnung sind mit den entsprechenden Dokumenten und dem Formular Antrag um Erlass bzw. Antrag um Rückerstattung im Zulassungsservice nachzuweisen. Die Johannes Kepler Universität Linz hat nicht die Möglichkeit, dies automatisch zu berücksichtigen.
Achtung! Sobald in einer Studienrichtung die vorgesehene Studienzeit inklusive der Toleranzsemester konsumiert wurde, besteht Studienbeitragspflicht!!!
Es besteht in diesen Fällen die Möglichkeit in begründeten Fällen um Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages anzusuchen.
Ohne Berücksichtigung der vorgesehenen Studienzeit und der Toleranzsemester sind folgende Studierende von der Zahlung des Studienbeitrags befreit:
1. Studierende, bei denen eine Behinderung von mindestens 50vH nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde. Nachzuweisen ist dieser Erlasstatbestand mittels einem, vom Bundessozialamt ausgestellten Behindertenpass.
2. Studierende im ordentlichen Studium, die einem der Länder in der unten angeführten Liste angehören.
3. Studierende der JKU Linz die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren (Outgoings).
4. Studierende ausländischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen an der Johannnes Kepler Universität Linz absolvieren (Incomings). Zusätzlich werden Studierende, die von einer Partneruniversität der Johannes Kepler Universität Linz nominiert wurden, vom Studienbeitrag befreit, wenn dies im Partnerschaftsvertrag geregelt ist.
5. Studierende von Universitätslehrgängen.
6. vom Studium beurlaubte Studierende.
7. SchülerInnen, die vom Österreichischen Zentrum für Begabtenförderung und Begabungsforschung nominiert und für ein außerordentliches Studium zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen wurden. Der Studienbeitrag wird für höchstens 2 Semester vor Ablegung der Reifeprüfung erlassen. Eine weitere Erlassung kann unter der Voraussetzung eines positiven Studienerfolges von mindestens 4 Semesterstunden gewährt werden.
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Ländertabelle
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