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Wichtige Hinweise

1. Ermittlung der beitragsfreien Zeit

Beurlaubung
Beurlaubte Semester werden bei der Semesterzählung nicht berücksichtigt und verlängern somit den Berechnungszeitraum.

Lehramtsstudien
Bei unterschiedlicher Semesteranzahl der Unterrichtsfächer ist die höhere Semesteranzahl maßgeblich.

Bachelor- und Masterstudien
wird bei der Zählung der Semester Bezug sowohl auf die erste als auch die zweite Studienkennzahl genommen.

Doktoratsstudien
wird bei der Zählung Bezug auf die erste Studienkennzahl genommen. Zurückgelegte Semester in einem viersemestrigen Doktoratsstudium werden in das entsprechende sechssemestrige Doktoratsstudium eingerechnet.

Wechsel von Diplom- auf Bachelorstudium
Wird ein Diplomstudium im Sinne der Bologna-Architektur auf ein Bachelor- und Masterstudium geändert, so beginnt bei einem Wechsel vom Diplom- auf das Bachelorstudium die Semesterzählung wieder mit „1“.

2. Zulassung zu mehereren Studien bzw. Zulassung an mehreren Universitäten:
Werden mehrere Studien an einer Universität betrieben, so wird für jedes Studium die beitragsfreie Zeit berechnet. Die Vorschreibung eines allfälligen Studienbeitrages richtet sich dann nach jenem Studium, in welchen die beitragsfreie Zeit überschritten wird. Dabei ist unerheblich, welches Studium als "Hauptstudium"/“Nebenstudium“ betrieben wird.
Eine Abmeldung der studienbeitragspflichtigen Studien kann persönlich mit Ihrer KeplerCard im Zulassungsservice bzw. via e-mail zulassung-inland@jku.at (Bitte unbedingt Matrikelnummer angeben) erfolgen.
Werden mehrere Studien an mehreren Universitäten betrieben, so berechnet jede Universität unabhängig voneinander die beitragsfreie Zeit.
Dadurch können Studierende an einer Universität vom Studienbeitrag befreit sein, an einer anderen allerdings die beitragsfreie Zeit bereits verbraucht haben und von der betreffenden Universität eine Vorschreibung des Studienbeitrages erhalten.

Besteht eine Zulassung an mehreren Universitäten, so ist der ÖH-Beitrag (Studienbeitrag) nur an einer Universität zu entrichten. An der Universität/den Universitäten an denen nicht einbezahlt wurde, ist innerhalb der Zulassungs- und Meldefrist ein Studienblatt derjenigen Universität vorzulegen, an der der Studienbeitrag einbezahlt wurde.

Besteht eine Zulassung an mehreren Universitäten zu mehreren ordentlichen Studien, so ist der Studienbeitrag zu entrichten, sobald in einem Studium eine Beitragspflicht entsteht.