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12. Familienbeihilfe
Während des Auslandsaufenthaltes können Sie (bzw. Ihre Eltern) weiterhin die Familienbeihilfe beziehen, sofern Sie natürlich die Altersgrenze noch nicht erreicht haben.
Bei einem Auslandsstudium, das - bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate dauert, verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe um ebendiesen Zeitraum. Geben Sie dazu beim Finanzamt vor der Abreise eine Kopie der Bestätigung des Auslandsstudiums (erhalten Sie vom Auslandsbüro mit den Stipendienformularen) und nach Ihrer Rückkehr eine Kopie der Inskriptionsbestätigung(en) bzw. Aufenthaltsbestätigung ab.


