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Stipendium der JKU für ein Auslandsstudium außerhalb eines Austauschprogramms
Ein Stipendium kann nur gewährt werden, wenn in der Studienrichtung in dem gewünschten Sprachraum kein Austauschprogramm existiert oder im Rahmen von Austauschprogrammen nicht die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen (Bitte beachte auch die Stipendienangebote unter www.grants.at!)
- Stipendiendauer: 2 Monate bis 1 Studienjahr
- Bei einem mind. 1semestrigen Auslandsstudium kann auch ein Intensivsprachkurs an der Gastinstitution unmittelbar vor Beginn des Studiums gefördert werden. Dieser Zeitraum wird für die Anrechnung/Anerkennung des Studienprogramms nicht berücksichtigt.
- Stipendienhöhe: monatliches Stipendium + ev. Reisekostenzuschuss (s.u. Stipendienhöhen)
- Bewerbungsunterlagen (in doppelter Ausführung):
- Bewerbungsformular
- Lebenslauf
- Begründung für das Studium an der gewählten Gastinstitution
- Studienerfolgsnachweis
- Nachweis über die vorgesehene Anrechnung/Anerkennung des geplanten Auslandsstudiums/von Prüfungen im Ausmaß von mind. 6 Wochenstunden pro Semester bzw. von mind. 3 ECTS-Credits pro Monat des Auslandsstudiums Zulassungsbestätigung der Gastinstitution (kann bis zum Aufenthaltsbeginn nachgereicht werden)
- Zulassungsbestätigung der Gastinstitution (Nachreichung bis Aufenthaltsbeginn möglich)
- Bei Weiterlaufen bestehender Bezüge: Einkommensnachweis
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhalt eines Stipendiums.
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Stipendienhöhen
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Voraussetzungen
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Sonderzuschuss für Studierende mit Kind(ern)
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Sonderzuschuss bei besonderen Bedürfnissen
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Einreichfristen und Einreichstelle
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Förderbestimmungen
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Versicherungsfragen
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Downloads: Formulare und alle Infos
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(welche Formulare erforderlich sind, bitte in der Ausschreibung bei der jeweiligen Stipendienaktion nachlesen)
Erlass des Studienbeitrages
Bei Zuerkennung eines Stipendiums wird Ihnen auch der Studienbeitrag für das (die) betroffene(n) Semester erlassen, wenn der Auslands- bzw. Stipendienzeitraum mindestens 53 Tage des jeweiligen Semesters (Oktober bis Jänner bzw. März bis Juni) umfasst.
Wenn Sie den Studienbeitrag bereits eingezahlt haben, wird er Ihnen auf Ihren Antrag hin bis spätestens sechs Monate nach Einzahlung rückerstattet. Ausgenommen davon sind Studierende, denen insbesondere durch einen Studienzuschuss nach § 52c StudFG 1992 i.d.g.F. der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde.

