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Zulassung, Anerkennung und Nostrifizierung


Grundsätzlich gilt ein an der FernUniversität in Hagen erworbener Grad auch in Österreich


Zulassung zum weiterführenden Studium

Hochschulgrade, akademische Grade sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführenden bzw. einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist (Bilat. Abk. Österreich – Deutschland, 13.06.2002, Art. 4 Abs.1 S.1)

Führung akademischer Grade

Inhaber eines in Artikel 2 Abs. 1f genannten Grades sind berechtigt, diesen Grad im jeweils anderen Staat zu führen (Art. 5, Abs.1).

Berufliche Anerkennung

Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht automatisch das Recht zur Berufsausübung! -->

Das Recht zur Berufsausübung regeln eigene Richtlinien, z.B. RL 89/48/EWG und in RL 205/36/EG werden Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien gegeben, hinsichtlich

  • Berufszugang
  • Berufsausübung
  • in einem anderen Mitgliedstaat u.
  • unter selben Voraussetzungen wie Inländer

Nostrifizierung

Wird das Studium zur

  • Gänze an einer ausländischen Partneruniversität absolviert und
  • verleiht diese den nach ihrem Recht zustehenden akademischen Grad, so
  • führt die österreichische Universität nur dann eine Nostrifizierung gem. § 90 UG 2002 durch, wenn diese zwingend ist für die („Zwingend für die Berufsausübung“? Dies prüft auf Antrag die jeweilige Standesvertretung / Kammer des Gebietes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll.)
  • Berufsausübung oder die
  • Fortsetzung der Ausbildung des Antragstellers / der Antragstellerin.

Fällt diese Gesetzesprüfung bejahend aus, so ergeht vom Studierenden ein Nostrifizierungsantrag an eine Universität, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist (genauer s. § 90 Abs.2ff UG 2002).
Nach erfolgter a) formaler Prüfung und b) Einhebung der Taxe erfolgt eine c) inhaltliche/fachliche Prüfung. In der wird die Gleichwertigkeit mit einem derartigen inländischen Studium festgestellt bzw. wird nostrifiziert „unter der Auflage“ von Ergänzungsprüfungen.


Sollten Sie noch offene Fragen zur Zulassung, Anerkennung und Nostrifizierung haben, wenden Sie sich bitte an Frau Dr.in Edith Aigner, LL.M., M.A.S. (European Law)