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Beglaubigung der Dokumente
Die ausländischen Dokumente müssen in jedem Fall im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden. Abhängig von dem Ausstellungsstaat des jeweiligen Reifeprüfungszeugnis müssen die Dokumente noch zusätzlich auf die Echtheit beglaubigt werden:
1. Bei Zeugnissen aus Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, aus dem Kosovo, aus Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien (die ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn entfallen aufgrund bilateraler Abkommen die Beglaubigungen auf die Echtheit.
2. Urkunden aus den Vertragsstaaten des so genannten „Haager Beglaubigungsabkommens“ müssen mit der APOSTILLE beglaubigt werden. Die Beglaubigung in Form der Apostille wird durch das Außenministerium des Ausstellungsstaates des betreffenden Dokumentes oder einer vom Außenministerium dazu berechtigten Behörde ausgestellt.
Die Vertragsstaaten des „Haager Beglaubigungsabkommens“ sind: Albanien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Botsuana, Brunei Darussalam, China (nur die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao), Dänemark, Dominica, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Georgien, Grenada, Griechenland, Guyana, Honduras, Indien, Irland, Island, Israel, Japan, Kasachstan, Kolumbien, Korea (Republik), Lesotho, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marschallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldawien (Moldau), Monaco, Mosambik, Namibia, Neuseeland, Niue, Panama, Portugal, Russische Föderation, Salomonen, Samoa, San Marino, São Tomé und Principe, St. Christopher und Nevis, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Schweiz, Seychellen, Simbabwe, Spanien, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich und Zypern.
3. Dokumente aus Staaten, die bisher nicht genannt wurden, müssen die volle diplomatische Beglaubigung vorweisen. Hierfür müssen die Dokumente vom Außenministerium des jeweiligen Ausstellungsstaates auf die Echtheit beglaubigt und von der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft) letztbeglaubigt werden.
ACHTUNG: Staatsangehörige der Länder Nigeria, Guinea und Mongolei haben zusätzliche Beglaubigungskriterien zu erfüllen! Für genauere Informationen setzen Sie sich bitte mit dem Zulassungsservice in Verbindung.

