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Univationen

JKU | UNIVATIONEN

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Verwertung

Seit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 liegt die Verwertung von Forschungsergebnissen, insbesondere in Form von Erfindungen, im Autonomiebereich der Universität. Das Universitätsgesetz 2002 regelt die Rechte und Pflichten der Universitätsbediensteten und der Universitätsleitung in § 106 UG 2002:

"(1) Jede/r Universitätsangehörige hat das Recht, eigene wissenschaftliche (...) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung (...) sind Universitätsangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen (...) Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als MitautorInnen zu nennen.

(2) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt.

(3) Jede Diensterfindung ist dem Rektorat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Universität die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat das Rektorat dies der Erfinderin/ dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin/ dem Erfinder zu."

Bei der Meldung einer Diensterfindung werden Sie vom Team der ErfinderInnenberatung unterstützt. Bitte wenden Sie sich an die Beraterin/ den Berater Ihres Fachbereichs.