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Inhalt:
Fachprüfung Öffentliches Recht I
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1. Prüfer/innen
Als Prüfer/in stehen Herr Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Herr Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko und Frau Univ.-Prof. Dr. Barbara Leitl-Staudinger zur Auswahl.
Die Prüfungsanforderungen der oben angeführten Prüfer/in finden Sie hier.
2. Zulassung
Die Anmeldungsvoraussetzung für die Fachprüfung aus “Öffentliches Recht I“ können durch folgende Konstellationen erfüllt werden:
1. Zeugnis aus der AG Privatrecht I und Zeugnis aus der Übung Öffentliches Recht I ODER
2. Zeugnis aus der AG Öffentliches Recht I und Zeugnis aus der Übung Privatrecht I ODER
3. Zeugnis aus der AG Öffentliches Recht I und Zeugnis aus der Übung Öffentliches Recht I.
Studierende, die das Diplomstudium der Rechtswissenschaften vor dem Studienjahr 2009/2010 begonnen haben, sind auch dann zum Antritt zur Fachprüfung Öffentliches Recht I berechtigt, wenn sowohl Arbeitsgemeinschafts- als auch Übungszeugnis aus dem Fach Privatrecht stammen.
3. Termine und Orte
In jedem Semester finden drei Prüfungstermine statt, die von der Abteilung Lehr- und Studienservices festgelegt werden. Die Prüfer/in Prof. Hauer, Prof. Janko und Prof. Leitl-Staudinger stellen die Fachprüfung abwechselnd zusammen. Die Prüfereinteilung, die Termine der Fachprüfungen sowie die Kundmachung finden Sie auf der Homepage der Abteilung Lehr- und Studienservices unter http://www.jku.at/content/e262/e244/e3379/e3370/ sowie unter der unten eingebeteten Seite oder http://www.linzer.rechtsstudien.at/de/5/40/49.html.
Hinweis: Eingebettete Seite
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4. Erlaubte Unterlagen
Ausschließlich unkommentierte Gesetzestexte (zB Huemer [Hrsg], Gesetzestexte Öffentliches Recht I - 2009)
Mobiltelefone sind auszuschalten und zu verstauen.
KOMMENTIERTE GESETZESTEXTE und andere UNERLAUBTE UNTERLAGEN WERDEN ERSATZLOS ABGENOMMEN UND ERST NACH ENDGÜLTIGER BEURTEILUNG DER PRÜFUNG WIEDER AUSGEHÄNDIGT.
Kodex-Ausgaben gelten als unkommentierte Gesetzestexte. Eigenhändig hinzugefügte Paragraphen¬verweise sind zulässig, weitergehende Anmerkungen (auch Stichworte oder Abkürzungen) gelten als Kommentierungen.
Die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel wird bei der Beurteilung der Prüfung berücksichtigt und kann gegebenenfalls auch zur Nichtigerklärung der Prüfung nach § 74 UG 2002 führen.
5. Beurteilung und Prüfungswiederholung
Die Note für die Fachprüfung Öffentliches Recht I wird nach einem Schema mit 50 Punkten festgelegt:
44 bis 50 Punkte ..........= sehr gut (1)
38 bis 43 Punkte ..........= gut (2)
32 bis 37 Punkte ..........= befriedigend (3)
26 bis 31 Punkte ..........= genügend (4)
25 und weniger ............= nicht genügend (5)
Bei nicht genügendem Erfolg ist ein neuerlicher Prüfungsantritt zu einem späteren Prüfungstermin nach vorheriger Anmeldung in der Abteilung für Lehr- und Studienservices möglich. Die Prüfung kann viermal wiederholt werden, wobei die letzten beiden Wiederholungen kommissionell sind.
Prüfungsanforderungen Öffentliches Recht I
Alte Fachprüfungsangabe:
Angabe FP ÖR I Oktober 2007 (104KB)
Bewertungsschema FP ÖR I Oktober 2007 (74KB)
Angabe FP ÖR I März 2008 (80KB)
Bewertungsschema FP ÖR I März 2008 (91KB)
Angabe FP ÖR I Juli 2008 (93KB)
Bewertungsschema FP ÖR I Juli 2008 (98KB)
Angabe FP ÖR I Oktober 2008 (129KB)
Bewertungsschema FP ÖR I Oktober 2008 (90KB)
Angabe FP ÖR I März 2009 (108KB)
Bewertungsschema FP ÖR I März 2009 (113KB)
Angabe FP ÖR I Juli 2009 (109KB)
Bewertungsschema FP ÖR I Juli 2009 (86KB)
Angabe FP ÖR I Oktober 2009 (84KB)
Bewertungsschema FP ÖR I Oktober 2009 (84KB)

