Rechtsgrundlagen.

Die Einrichtung des AKG und seine Aufgabenstellungen sind in § 42 Universitätsgesetz (UG) geregelt.

Die Einrichtung und die Aufgabenstellungen der Schiedskommission sind in § 43 UG normiert.

Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf BewerberInnen um die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) anzuwenden. Daher sind Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes einschließlich jeder diesbezüglichen Belästigungen im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder im Zusammenhang mit dem Zugang zum bzw dem Studium selbst verboten (§§ 4ff B-GlBG). Ebenso sind Diskriminierungen und Belästigung aufgrund der Merkmale ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung hintanzuhalten (§§ 13ff B-GlBG). Aufgrund der in §§ 11ff B-GlBG normierten Vorrangregel zugunsten von Frauen bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg und bei der Aus- und Weiterbildung ist die Universität verpflichtet in Frauenförderungsbereichen bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt aufzunehmen.

Alle Organe der Universität sind zur Frauenförderung verpflichtet. Die Gleichstellung von Frauen und Männern an der Universität ist unter anderem durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans anzustreben (§ 41 UG). Der Vorschlag für den Frauenförderungsplan steht dem AKG zu (§ 44 UG). In diesem Sinne hat der Senat den Satzungsteil Frauenförderungsplan einschließlich der Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (ST FFP und AKG) erlassen.

Der Satzungsteil Frauenförderplan und AKG konkretisiert und erweitert die gesetzlich zugewiesenen Tätigkeitsbereiche des AKG. Darüber hinaus finden sich vereinzelt AKG-relevante Rechtsgrundlagen im Satzungsteil Berufungsverfahren, im Satzungsteil Habilitationsverfahren, im Satzungsteil Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen sowie in der Betriebsvereinbarung „Richtlinien für den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen“ samt ihres Leitfadens.

Die oben angeführten gesetzlichen Rechtsgrundlagen sind in der jeweils geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter der Rubrik Bundesrecht abrufbar.

Ausführliche Informationen zu den Rechtsgrundlagen sowie zu den wichtigsten Tätigkeitsbereichen des AKG finden Sie in unserem Leitfaden.