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VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DATENSCHUTZ bei der Aktivierung des JKU Partneraccounts

Ich nehme zur Kenntnis, dass ich - unbeschadet weiterer anderer gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht - die mir hiermit anvertrauten oder zugänglich gemachten automationsunterstützt oder konventionell verarbeiteten personenbezogenen Daten nur unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes gemäß unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften, einschließlich innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, verwenden darf. D.h. insbesondere,

  • dass die personenbezogenen Daten natürlicher Personen einem besonderen Schutz unterliegen und mir bekannt ist, dass die Verwendung solcher Daten nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist,
  • dass ich zur Verschwiegenheit über die erhaltenen und/oder mir zugänglich gemachten Daten verpflichtet bin,
  • ich die Daten nur zu dem zum jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenvollzug gehörenden Zweck verwenden darf,
  • eine Weitergabe/Übermittlung der erhaltenen/zugänglich gemachten personenbezogenen Daten an andere Personen unzulässig ist,
  • ich dafür zu sorgen habe, dass andere Personen keinen Zugang zu derartigen personenbezogenen Daten erhalten können (d.h. anvertraute Benutzerkennwörter, Passwörter und sonstige Zugangsberechtigungen sorgfältig verwahrt und geheim zu halten sind),
  • die Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses auch nach Beendigung meiner Zugangsberechtigung an der JKU weiter besteht.

Ich nehme zur Kenntnis, dass Verstöße gegen die oben angeführten Verpflichtungen zu entsprechender strafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung führen können sowie schadenersatzpflichtig machen. Überdies erkläre ich, von der JKU über das Datengeheimnis (§ 6 Datenschutzgesetz – DSG) sowie exemplarisch über gewisse Begrifflichkeiten der Datenschutz-Grundverordnung (Art 4 Nr. 1und 2 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) belehrt worden zu sein:

Datengeheimnis

§ 6 DSG:

(1) Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).

(2) Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter einzuhalten.

(3) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.

(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur unzulässigen Datenübermittlung kein Nachteil erwachsen.

(5) Ein zugunsten eines Verantwortlichen bestehendes gesetzliches Aussageverweigerungsrecht darf nicht durch die Inanspruchnahme eines für diesen tätigen Auftragsverarbeiters, insbesondere nicht durch die Sicherstellung oder Beschlagnahme von automationsunterstützt verarbeiteten Dokumenten, umgangen werden.

 

Begrifflichkeiten

Art. 4 Nr. 1 DSGVO: „Personenbezogene Daten“[das sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Art. 4 Nr. 2 DSGVO: „Verarbeitung“ [umfasst] jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

HAFTUNGSERKLÄRUNG bei der Aktivierung des JKU Partneraccounts

Dem JKU Partner wird das Recht eingeräumt für die Dauer der Tätigkeit die Internetdienste der JKU einschließlich einer bei bestimmten Voraussetzungen zugewiesenen E-Mail-Adresse zu verwenden.

Der JKU Partner verpflichtet sich, diese Dienste der JKU ausschließlich für Arbeiten im Zusammenhang mit der angegebenen Tätigkeit/Funktion an der angegebenen Organisationseinheit der JKU zu verwenden.

Der JKU Partner verpflichtet sich die/der Unterzeichnete, die JKU schad- und klaglos zu halten, wenn an die JKU Forderungen und Ansprüche – welcher Art auch immer – gerichtet werden, die im Zusammenhang mit seiner Nutzung der E-Mail-Adresse oder der Internetdienste der JKU stehen.

Der JKU Partner nimmt zur Kenntnis, dass diese Berechtigungen entzogen werden, wenn diese außerhalb des festgelegten Zweckes bzw. missbräuchlich ausgeübt werden.

Bei einer Vergabe einer JKU Mailadresse erteilt der Partner seine Zustimmung, dass die JKU berechtigte Ansprüche an den JKU Partner über die zugewiesene E-Mail-Adresse der JKU richten kann, diese Zusendungen als wirksame Zustellung gelten und der Zugang derartiger Nachrichten auch durch die JKU überprüft werden darf.

Der JKU Partner nimmt ferner zur Kenntnis, dass sie/er im Hinblick auf die Nutzung der Internetdienste der JKU den Weisungen und Anordnungen der Leiterin/des Leiters der zuständigen Organisationseinheit unterliegt.