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Institut für Umweltrecht
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Die Statuten.

Statuten
des Vereines zur Förderung des Instituts für Umweltrecht an der Johannes Kepler Universität Linz
(aufgrund des Vereinsgesetzes 2002 geänderte Fassung)

1.1 Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Instituts für Umweltrecht an der Johannes Kepler Universität Linz.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Linz.

2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat die Aufgabe, das Institut für Umweltrecht an der Universität Linz bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen, dabei insbesondere dessen Betrieb sicherzustellen, die Pflege der Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Umweltrechts zu fördern und die Beziehungen zwischen Praxis und Wissenschaft zu vertiefen.
2.2 Der Verein nimmt seine Aufgabe in wissenschaftlicher Unabhängigkeit wahr. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige und keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
2.3 Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsfunktionen werden ehrenamtlich ausgeübt.

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
3.1 Ideelle Tätigkeiten:
Organisation und Durchführung von umweltrechtlichen Veranstaltungen, Herausgabe von umweltrechtlichen Publikationen.
3.2 Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen.

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
4.1 ordentliche Mitglieder, das sind solche, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen,
4.2 außerordentliche Mitglieder, das sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern,
4.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die (den) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit -, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.1 Der freiwillige Austritt ist zum Ende jedes Kalenderjahres zulässig. Er muss dem Vorstand drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.2 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 6.3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
7.2 Der Vereinsvorstand verwendet sich für folgende Begünstigungen durch das Institut für Umweltrecht: Den Mitgliedern soll regelmäßig ein Institutsbericht zumindest einmal pro Jahr übersandt werden. Sie sollen zu allen Veranstaltungen des Instituts eingeladen werden und an diesen zu einer begünstigten Gebühr teilnehmen können. Den Mitgliedern werden überdies die Publikationen des Instituts zu einem Vorzugspreis angeboten, soweit das nach den jeweiligen Verlagsverträgen möglich ist. Schließlich soll das Institut den Mitgliedern für Auskünfte und Beratung zur Verfügung stehen.
7.3 Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens entsprechend zu informieren.
7.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der in der Satzung festgelegten Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

8.1 Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Generalversammlung.
8.2 Zur Unterstützung der Vereinsaufgaben wird ein Beirat eingerichtet.

9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens vier Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Das Stimm- bzw Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.7 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11.1 Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann,
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassier,
d) und jeweils so vielen Stellvertretern, wie es die Generalversammlung für notwendig erachtet,
e) weiteren Vorstandsmitgliedern.
11.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.3 Der Vorstand des Instituts für Umweltrecht ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.
11.4 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.5 Der Vorstand wird vom Obmann bzw dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.8 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.9 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
11.10 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.
11.11 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines,
f) Beratung und Beschlussfassung über Empfehlungen des Beirats.

13.1 Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
13.2 Im übrigen gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
d) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

14.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3 Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11.2, 11.8, 11.9 und 11.10 sinngemäß.

15.1 Zur Unterstützung der Vereinsaufgaben wird ein Beirat eingerichtet. Seine Aufgabe ist es insbesondere, den Vorstand zu beraten, diesem Empfehlungen zu geben, um die Beziehungen zwischen Praxis und Wissenschaft zu vertiefen.
15.2 Der Beirat setzt sich aus Vertretern der maßgeblichen Förderer des Instituts für Umweltrecht zusammen. Über die Aufnahme in den Beirat entscheidet der Vorstand.
Sofern die im folgenden genannten juristischen Personen die Mitgliedschaft erwerben, sind jedenfalls statutengemäß Mitglieder des Beirats:
a) ein Vertreter des Landes Oberösterreich,
b) ein Vertreter der Stadt Linz,
c) ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich,
d) ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
e) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich,
f) ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte Oberösterreich
g) ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Oberösterreich.
15.3 Beiratssitzungen haben mindestens einmal im Kalenderjahr unmittelbar vor der Generalversammlung stattzufinden. Der Beiratsvorsitzende wird mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils auf ein Jahr gewählt.

16.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Schiedsrichter namhaft macht. Bei Säumigkeit der Streitteile bestimmt innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist der Vorstand ersatzweise die Schiedsrichter. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
16.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen drei Monaten bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

17.1 Jedes Mitglied bestimmt grundsätzlich den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst.
17.2 Der Mindestbeitrag beträgt für juristische Personen und wirtschaftliche Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform € 730,-, für sonstige natürliche Personen € 40,- pro Jahr.
17.3 Wer als Vorstandsmitglied tätig ist, ist von der Beitragsleistung befreit.

18.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 9.7 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
18.2 Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung
- der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und
- in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
18.3 Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.
Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannt ist und in der Generalversammlung bestimmt wurde.