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Steter Tropfen hölt den Stein

Ein peruanischer Kleinbauer klagt einen deutschen Energiekonzern. Er macht den Braunkohleverstromer für den Klimawandel mitverantwortlich. Wäre eine solche Klage auch in Österreich möglich?

Von ROBERT STAMMLER

Das „ewige Eis“, längst hat es zu tauen begonnen. Im alpinen Österreich schrumpfen die Gletscher seit Jahrzehnten, zuletzt aber noch stärker als im Durchschnitt. Der Alpenverein hat in seinem Gletscherbericht 2018 einen durchschnittlichen Rückgang der Gletscherzungen von 25,2 Metern ermittelt, der deutlich über den Messdaten des Vorjahres (minus 14,2 Meter) und weit über dem Mittel der letzten zehn Jahre (minus 16,5 Meter) liegt. Für die Gletscherschmelze gibt es vordergründig zwei einfache Gründe: die überdurchschnittlich heißen Sommermonate und die zuletzt außergewöhnlich niederschlagsarme Winterzeit. Skifahren in den Alpen, ein Vergnügen mit Ablaufdatum? Wie geht es dann mit den Regionen weiter, die auf den Wintersporttourismus angewiesen sind? Wer trägt die Kosten für die negativen Folgen?

Dass die voranschreitende Erderwärmung die Folge eines von Menschenhand bewirkten Klimawandels durch den Treibhausgaseffekt ist, daran besteht in den Naturwissenschaften kaum ein Zweifel. „Der Einfluss des Menschen auf das Klimasystem ist klar. Die jüngsten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen sind die höchsten in der Geschichte“, heißt es etwa in einem Bericht des Weltklimarates.

Doch während sich die CO2-Emittenten in den großen Industriestaaten befinden (China und die USA verursachen den Löwenanteil mit insgesamt 44 Prozent), treten die Folgen der globalen Erwärmung oft in industriell kaum entwickelten Gebieten auf. So bringt der Klimawandel auch die Gletscher in den peruanischen Anden heftig ins Schwitzen. Das tauende Eis lässt dort in der Region von Huaraz einen Gebirgssee bedrohlich anschwellen. Gehe dieser in absehbarer Zeit über, dann würden Sturzflut und Muren wohl das katastrophale Ende für Tausende Bauern bedeuten, befürchten die Bewohner von Huaraz.

Der Landwirt Saúl Luciano Lliuya hat daher 2015 mit Unterstützung der NGO „German Watch“ eine zivilrechtliche Klage gegen den deutschen Braunkohlekraftwerksbetreiber Rheinisch- Westfälisches Elektrizitätswerk (RWE) eingereicht: auf Übernahme der Kosten für einen Schutzdamm in Höhe von umgerechnet rund 17.000 Euro. Zu Recht? Immerhin betrage der RWE-Anteil an den weltweiten Treibhausgasemissionen nachweisbar rund ein halbes Prozent, so die Klägerseite. RWE sei daher „Störer“ im Sinne der immissionsschutzrechtlichen Regeln des deutschen Privatrechtskodex BGB. Aber müssen Unternehmen, die vom Ort des eingetretenen bzw. drohenden Umweltschadens mehr als zehntausend Kilometer entfernt sind, tatsächlich haften?

Das Landgericht Essen wies als erste Instanz die Klage Ende 2016 als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab. Das Gericht argumentierte im Wesentlichen, dass der von den RWE-Kraftwerken bewirkte CO2-Ausstoß zum Klimawandel im Verhältnis zu den weltweiten Gesamtemissionen zu gering sei, um als ursächlich für die Bedrohung zu gelten. Die Gefahr bestünde auch dann, wenn RWE keine Kraftwerke betrieben hätte. Laut dem Landgericht Essen sei „keine lineare Verursachungskette zwischen der Quelle der Treibhausgase und dem Schaden erkennbar“ gewesen, so das Urteil des Erstgerichts im Jahr 2016.

„Das rechtlich größte Problem bei den sogenannten Klimaklagen ist in der deutschen wie auch österreichischen Zivilrechtsordnung der Kausalbeweis des Summationsschadens“, sagt Erika Wagner, Leiterin der Abteilung Umweltprivatrecht am Institut für Zivilrecht der Johannes Kepler Universität. Die Rechtswissenschafterin hat sich intensiv mit Haftungsfragen bei Klimaschäden befasst. Bei Summationsschäden gebe es eine Vielzahl von Verursachern, doch keiner von ihnen habe für sich allein den gesamten Schaden herbeigeführt, erklärt die Expertin. Die „Conditio-sine- qua-non-Formel“ scheine hier nicht zu greifen, denn im Fall Huaraz wäre die bedrohliche Situation auch dann entstanden, wenn man sich die RWE-Emissionen einfach wegdenke. „Dazu kommen die Beweisprobleme der strukturellen Unauflösbarkeit von Sachverhalten, da möglicherweise auch andere, noch nicht erkannte Vorgänge zur Erderwärmung beitragen“, so Wagner. Die Zivilrechtsexpertin hält die Hürde bei der conditio sine qua non aber nicht für unüberwindbar. „Jedes andere Ergebnis würde bei Summationsschäden dazu führen, dass niemand zur Verantwortung gezogen werden kann.“ Und das wäre aus der Sicht des Geschädigten wohl ein „ethisch-moralisches“ Problem. Den Kausalbeweis anzutreten, bezeichnet auch Wilhelm Bergthaler, Rechtsanwalt in der Kanzlei Haslinger, Nagele & Partner und Honorarprofessor der JKU, als „ziemlich große Hürde“. Der Jurist verweist aber auf einen Fall in den Niederlanden. Dort reichte die NGO „Urgenda“ eine im niederländischen Rechtssystem mögliche „Gemeinwohlklage“ gegen den niederländischen Staat ein, um diesen zur Erreichung des „Zwei-Grad-Zieles“ zu Emissionsreduktionen zu verpflichten. „Im Fall Urgenda ist es den Klägern gelungen, diese Hürde des Kausalitätsbeweises zu überwinden“, so Bergthaler.

Wie die österreichische Rechtsprechung eine solche „Klimaklage“ behandeln würde, sei nicht vorhersehbar. Er verweist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zum Bau der dritten Landepiste für den Flughafen Schwechat. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Antrag auf Errichtung der dritten Piste noch abgelehnt, unter anderem mit dem Argument des Klimaschutzes. Das Höchstgericht hob das Urteil als verfassungswidrig auf und erteilte den Klimaschutzargumenten eine Abfuhr. Auch wenn es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche und nicht um eine zivilrechtliche Entscheidung gehandelt habe: „Diese Erkenntnis des VfGH setzt dem ökopolitischen Wertungsspielraum der Gerichte wohl doch deutliche Grenzen und dürfte nachhallen“, vermutet Bergthaler.

Einen Teilerfolg gegen das abweisende Urteil des Essener Gerichts hat jedenfalls der peruanische Bauer in seinem Berufungsprozess im Vorjahr errungen. Anders als das LG Essen schloss es das Oberlandesgericht Hamm nicht a priori aus, dass bei Summationsschäden der einzelne Emittent für seinen, wenn auch geringen Beitrag, anteilig haftbar gemacht werden kann. Gerade weil die Ursächlichkeit des „Tatbeitrags“ (die CO2-Emissionen von RWE) „höchst streitig“ sei, habe der Senat den Beweisbeschluss erlassen, so das OLG. Von einem Präjudiz könne man hier noch nicht sprechen, sagt dazu Wagner. In der Sache selbst sei ja noch lange nichts entschieden. Das Oberlandesgericht hat lediglich die Klage zugelassen und per Beschluss die Beweisaufnahme eröffnet. Beide Seiten haben bereits ihre Sachverständigen nominiert. Das Verfahren läuft.

Auch in Österreich wären vergleichbare Haftungsfragen gerichtlich zu prüfen: etwa Aufwandersatz für Schutzmaßnahmen zur Errichtung von Dämmen. „Es handelt sich dabei um einen sogenannten Rettungsaufwand, der unter schadenersatzrechtlichen Bedingungen zu ersetzen ist“, betont Wagner. In Hinblick auf zukünftige CO2-Immissionen, die geeignet sind, Klimaschäden herbeizuführen, könnten national und grenzüberschreitend Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Dabei seien auch bei „Distanzschäden“ die für nationale lmmissionsschutzklagen maßgeblichen Kriterien der „Ortsüblichkeit“ und der „Wesentlichkeit“ zu prüfen.

Die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts für eine internationale „Klima-Schadenersatzklage“ sei – ebenso wie in Deutschland – nach den Regeln über die internationale Zuständigkeit gegeben, sodass die nationalen Justizsysteme zum Handeln verpflichtet sind. Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem internationalen Privatrecht, vor allem der ROM-II-Verordnung.

„Daher ist grundsätzlich für Schadenersatz- und Immissionsschutzklagen auch das jeweilige nationale Recht anwendbar“, so Wagner.

Neben den angesprochenen Beweisbarkeitsschwierigkeiten werde aber auch noch das Problem der allfälligen Rechtswidrigkeit von CO2-Immissionsschäden schlagend. So wendete RWE in dem Verfahren ein, dass der CO2-Ausstoß auf der Grundlage völlig legaler Anlagengenehmigungen, also nach nationalen wie europäischen Vorschriften, rechtmäßig erfolgt sei.

„Prinzipiell müsste geklärt werden, ob Unternehmen, die am Treibhausgaszertifikatshandel teilnehmen, eine sogenannte Sperrwirkung gegen Klimaklagen bei klimagerechtem Verhalten einwenden können“, erklärt Wagner. Die Bewilligung des Betriebs alleine werde jedenfalls nicht ausreichen. Den Einwand von RWE, dass die Emissionen auf der Grundlage wirksamer Genehmigungen erfolgt sind, ließ das OLG Hamm in seinem Beweisbeschluss nicht gelten: Die Anlagengenehmigung schließe zivilrechtliche Ansprüche Dritter nicht automatisch aus.

Wagner verweist zudem auf den Artikel 7 der Rom-II-Verordnung. Demnach haben Kläger, die gegen einen Klimaschädiger gerichtlich vorgehen wollen, die freie Wahl. Sie dürfen entscheiden, ob das Schadenersatzrecht des EU-Staates, in dem der beklagte Konzern sitzt, gelten soll oder das Recht ihres Herkunftslandes.

Dies könnte zur Folge haben, dass die betroffenen Länder „den Braten riechen“ und sich zukünftig selbst besonders weitreichende Haftungsregeln geben, die dann auch von einem österreichischen Gericht anzuwenden wären. Damit müsse man rechnen, so Wagner. Die Expertin plädiert daher für eine EU-Klimahaftungsrichtlinie, die einheitliche Regeln über die Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts aufstellt und auch die Frage der Sperrwirkung durch den Treibhausgaszertifikatshandel beantwortet.