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Medizinische Fakultät
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Formulare, Richtlinien & Links .

PatientInneninformation

Diese Musterinformationen sollen beim Verfassen der PatientInneninformation sowie der Einwilligungserklärung (informed consent) unterstützen. Außerdem soll durch die vorgegebene Struktur die Beurteilung durch die Ethikkommissionen erleichtert werden. Bitte beachten Sie, dass der angeführte Datenschutzpassus verpflichtend zu übernehmen ist. Etwaige Ergänzungen können nur am Ende des Abschnittes eingefügt werden, sofern es dadurch nicht zu widersprüchlichen oder redundanten Aussagen kommt.

Aktuelle Information zum Datenschutz

Empfehlungen zur DSGVO, öffnet eine Datei

Es wird darauf hingewiesen, dass der Datenschutzpassus in den nachfolgend bereitgestellten Musterinformationen verpflichtend zu verwenden ist. Allfällige Ergänzungen zum Datenschutz können ausschließlich am Ende dieses Textabschnitts angefügt werden, wobei darauf zu achten ist, dass es dadurch nicht zu redundanten oder widersprüchlichen Aussagen kommt. Auch für die Einwilligungserklärung ist der entsprechende Textabschnitt der Musterinformationen zu verwenden.

Diese Regelung gilt für Ersteinreichungen ab der Einreichfrist vom 01.07.2019. Gemäß DSGVO aktualisierte Teilnehmerinformationen, die bereits vor dem 01.07.2019 von der Ethikkommission genehmigt wurden, sind von dieser Regelung ausgenommen.

 

Bei Teilnehmerinformationen, die zu diesem Zeitpunkt bereits von der Ethikkommission begutachtet wurden, aber noch in Überarbeitung sind, ist eine Verwendung der aktuellen Texte wünschenswert, aber nicht verpflichtend. Hier können auch noch die vor 01.07.2019 gültigen Textbausteine für klinische Prüfungen bzw. klinische Studien verwendet werden.

Richt- und Leitlinien

Forum der österreichischen Ethikkommission Link, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster

Notfallsituationen (§ 43a AMG idF BGBl. I Nr. 23/2020) 

Information über klinische Arzneimittelprüfungen bei nicht einwilligungsfähigen Teilnehmern in Notfallsituationen

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Notfallsituationen (Medizinproduktegesetz 2021) 

Information über klinische Medizinprodukteprüfungen bei nicht einwilligungsfähigen Teilnehmern in Notfallsituationen

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Operational Guidelines for Ethics Committees That Review Biomedical Research (WHO)

Originalversion (englisch), öffnet eine Datei

 

Übersetzung (deutsch), öffnet eine Datei

EU-Direktive - GCP (2001/20/EG)

Deutsche Version, öffnet eine Datei

 

Englische Version, öffnet eine Datei

Checkliste Arzneimittelstudien Download, öffnet eine Datei
Checkliste Statistik Download, öffnet eine Datei
Richtlinie "Pilotstudien" Download, öffnet eine Datei
Richtlinie "NIS" Download, öffnet eine Datei
Richtlinie Register Download, öffnet eine Datei
Richtlinie "Forschung mit biol. Proben" Download, öffnet eine Datei
AGES Leitfaden für die Einreichung einer klinischen Prüfung gemäß §40 AMG Download, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster
AGES Leitfaden für klinische Prüfung mit Medizinprodukten Download, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster
Leitfaden  zur Abgrenzung klinische Studie - nichtinterventionelle Studie - sonstige Studie Download, öffnet eine Datei

Für klinische Prüfungen gemäß AMG ist der Abschluss einer verschuldensunabhängigen Probandenversicherung erforderlich. Eine diesbezügliche Versicherungsbestätigung ist bei Einreichung, bzw. spätestens vor Ausstellung des Votums vorzulegen. Der Sponsor der klinischen Prüfung ist "Versicherungsnehmer".

Für klinische Prüfungen gemäß MPG ist ebenso der Abschluss einer verschuldensunabhängigen Probandenversicherung erforderlich (§ 47 und 48 MPG bzw. § 26 Medizinproduktegesetz 2021). Die Versicherungspflicht entfällt, wenn das Medizinprodukt ein CE-Kennzeichen besitzt, innerhalb der Indikation des CE-Kennzeichens angewendet wird und keine zusätzlichen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erfolgen (§ 40 (5) MPG). Ausnahme: Klinische Prüfungen mit implantierbaren Medizinprodukten sind immer versicherungspflichtig.

Die Ethikkommission ersucht um Vorlage

  • einer Versicherungsbestätigung, 
  • Versicherungspolizze,
  • sowie auch sämtliche dieser zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

Die gesetzlichen Grundlagen betreffend Versicherung finden sich in § 32 AMG idF BGBl. I Nr. 23/2020 und § 40 AMG idF BGBl. I Nr. 8/2022 bzw. §§ 47/48 MPG und § 26 Medizinproduktegesetz 2021, für nicht-AMG/MPG Studien, in denen die Ethikkommission den Nachweis einer verschuldensunabhängigen Personenschaden- sowie Arzthaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung fordert, sind diese gesetzlichen Vorgaben analog anzuwenden.

 

Folgendes gilt es zu beachten:

  • der „Sponsor“ der klinischen Prüfung (bei AMG-Studien der im EudraCT als Sponsor Genannte) hat - wie von § 32 AMG idF BGBl. I Nr. 23/2020 und § 40 AMG idF BGBl. I Nr. 8/2022 / §47 MPG und § 26 Medizinproduktegesetz 2021 gefordert - „Versicherungsnehmer“ zu sein (bei nicht AMG/MPG Studien hat analog dieser Bestimmungen der „Auftraggeber“ „Versicherungsnehmer“ zu sein),
  • der in der Versicherungsbestätigung angeführte Studientitel hat ident mit dem im Ethikantrag bzw. auch im Protokoll angegebenen Titel zu sein,
  • Versicherungsschutz muss für die gesamte Anzahl der im Antrag angeführten Studienteilnehmer bestehen,
  • es muss sichergestellt sein, dass Versicherungsschutz für alle in Österreich teilnehmenden Zentren und Prüfer besteht (Prüfer und Zentren müssen ident mit den im Antrag genannten sein),
  • die verschuldensunabhängige Deckung aller Schäden, die durch die klinische Prüfung an Leben und Gesundheit verursacht werden können, inklusive Deckung sämtlicher Begleitumstände und Begleitmaßnahmen (Erfassung von Produkt- und Anwendungsrisiko) muss sichergestellt sein,
  • die Höhe der Versicherungssumme (insgesamt und pro Studienteilnehmer) muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Studie verbundenen Risiken stehen,
  • auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar sein,
  • der örtliche Geltungsbereich der Versicherung muss angeführt sein,
  • die Versicherungsansprüche müssen in Österreich einklagbar sein, zusätzlich muss die Vollstreckbarkeit eines österreichischen Exekutionstitels im Ausland gesichert sein,
  • Versicherungsschutz muss jedenfalls vor Einschluss des ersten Studienteilnehmers gegeben sein,
  • bei Studienverlängerungen muss selbstverständlich der Versicherungsschutz ununterbrochen bestehen,
  • es darf kein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Spätschäden, deren Symptome innerhalb von (mindestens) drei Jahren nach Beendigung der klinischen Prüfung auftreten, enthalten sein, ebenfalls inakzeptabel ist ein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei schuldhaftem Verhalten des Prüfpersonals (z.B. Abweichen vom Prüfplan), oder bei Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung.

Unter „NIS“ ist eine „nicht interventionelle Studie mit einem Arzneimittel“ zu verstehen (früher als „Anwendungsbeobachtungen“ bezeichnet). Für alle anderen nicht interventionellen Studien sollte die Abkürzung „NIS“ nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für den Antrag an die Ethikkommission.

Die Verordnung über die Meldepflicht für nicht-interventionelle Studien wurde am 07.10.2022 mit BGBl II Nr. 374/2022 (RIS - BGBLA_2022_II_374 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster) aufgehoben. Eine Meldepflicht für nicht-Interventionelle Studien im Sinne des § 2a Abs. 3 Arzneimittelgesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster, oder des Artikels 2, Absatz 2 Z4 der VO (EU) 536/2014, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster besteht damit nicht mehr.

Damit eine Studie mit einem Arzneimittel als NIS eingestuft werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1) Eine NIS kann nur mit einem in Österreich registrierten Arzneimittel durchgeführt werden.

2) Die Anwendung des Arzneimittels muss den Angaben in der Fachinformation entsprechen.

3) Es gibt keine zusätzlichen studienbezogenen Maßnahmen (außer genaue Dokumentation).

4) Zur statistischen Analyse der gesammelten Daten werden epidemiologische Methoden angewendet.

5) Die Entscheidung zur Verordnung der Arzneispezialität muss klar von der Entscheidung getrennt sein, den Patienten in die Studie einzubeziehen.

Trifft eine der Bedingungen nicht zu, dann handelt es sich nicht um eine NIS, sondern um eine Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz.

Um im Einzelfall die Abgrenzung NIS-Arzneimittelstudie zu erleichtern, hat die AGES einen Entscheidungsbaum, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster publiziert.

Wichtig: Maßnahmen wie Einberufen von Patienten außerhalb der Routine, Randomisieren, zusätzliche Abnahme von Blut (auch anlässlich einer Routine-Blutabnahme) gelten als Intervention und führen dazu, dass die Studie als Prüfung nach dem AMG eingestuft wird. Was „außerhalb der Routine“ bedeutet, ist u.a. der Fachinformation zu entnehmen. Dort nicht angeführte Untersuchungen und Untersuchungszeitpunkte sind als „außerhalb der Routine“ zu werten.

 

„Nichtinterventionelle Studie“ ist die systematische Untersuchung eines Medizinprodukts, das bereits die CE-Kennzeichnung trägt, im Rahmen seiner Zweckbestimmung, wenn diese keine oder keine invasiven oder belastenden zusätzlichen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen notwendig macht.

Es besteht aktuell keine Meldeverpflichtung and das BASG.

 

Leitfaden, öffnet eine Datei

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