JKU verleiht Honorarprofessuren an zwei Mediziner*innen

Die Johannes Kepler Universität Linz hat die Mediziner*innen Monika Wimmer-Röll und Andreas Pasch zu Honorarprofessor*innen ernannt.

Die Honorarprofessor*innen Andreas Pasch und Monika Wimmer-Röll
Die Honorarprofessor*innen Andreas Pasch und Monika Wimmer-Röll

Univ.-Prof.in Priv.-Doz.in Dr.in Monika Wimmer-Röll hat an der Universität Konstanz Biologie studiert und an der Universität Basel im Fach Anatomie, Histologie und Embryologie habilitiert. 2018 folgte sie dem Ruf an die JKU und ist in den Bereichen Lehre und Forschung wesentlich am Aufbau des Instituts für Anatomie und Zellbiologie der Medizinischen Fakultät beteiligt gewesen. Die Laudatio hat Univ.-Prof.in Dr.in Maren Engelhardt, Leiterin des Instituts für Anatomie und Zellbiologie, gehalten. 

Priv.-Doz. Dr. med. Andreas Pasch ist Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie. Sein Forschungsschwerpunkt ist die Pathophysiologie und Therapie pathologischer Gefäßverkalkungen. Der gebürtige Schweizer
bringt seine Expertise und seine Erfahrungen seit 2019 als assoziierter Wissenschaftler in der Abteilung für Physiologie und Pathophysiologie der Medizinischen Fakultät der JKU ein. Zudem hält er ich Vorlesungen und beteiligt sich als Lektor an der Ausbildung des medizinischen Nachwuchses. Univ.-Prof. Dr. Jakob Völkl, Leiter des Instituts für Physiologie und Pathophysiologie, hielt die Laudatio.

 Die Verleihung nahmen Vizerektorin Elgin Drda und JKU Senatsvorsitzender Hanspeter Mössenböck vor.

Verleihung von Honorarprofessuren
Der Senat der Johannes Kepler Universität Linz kann auf Antrag des Rektorats Personen zur Honorarprofessorin bzw. zum Honorarprofessor ernennen. Voraussetzungen sind hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Ergebnisse und Methoden sowie die Fähigkeit, aufgrund entsprechender Erfahrung, dieses Wissen an die Studierenden im Rahmen von Lehrveranstaltungen zu vermitteln. Die Ernennung erfolgt jeweils für eine Dauer von vier Jahren; eine Verlängerung um jeweils weitere vier Jahre ist unbeschränkt zulässig.