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Die Konkurrenz von Verwaltungs- und Justizstrafrecht.

Projektleitung:

  • Mag.a Dr.in Lisa Schmollmüller
    Institut für Strafrechtswissenschaften, Abteilung für Grundlagen der Strafrechtswissenschaften und Wirtschaftsstrafrecht

Niemand darf nach Rechtskraft einer Entscheidung wegen derselben Tat erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden (Art 4 Abs 1 7. ZPMRK).  Dieser Verfahrensgrundsatz gilt auch über die Grenzen eines Verfahrenssystems hinaus und somit auch zwischen Verwaltungs- und Justizstrafrecht; eine doppelte Strafverfolgung ist unzulässig. Das muss auch für folgenden Fall gelten: Der Täter lenkt in alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug. Dabei verursacht er einen Verkehrsunfall, der den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers zur Folge hat.

Dieser Lebenssachverhalt ist sowohl aus der Perspektive der Verwaltungsbehörden als auch der Staatsanwaltschaft strafrechtlich relevant; es steht eine Verwaltungsübertretung durch das Lenken des Fahrzeuges in alkoholisierten Zustand und auch die Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes der grob fahrlässigen Tötung im Raum. Fraglich ist, ob die strafrechtliche Verfolgung in zwei getrennten Verfahren (Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches Strafverfahren) wegen der Verwaltungsübertretung und der grob fahrlässigen Tötung mit dem „Ne bis in idem“-Grundsatz vereinbar ist.

Die Antwort ist vom Schutzumfang des Art 4 7. ZPMRK abhängig: Auf welche Umstände bezieht sich die Sperrwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung? Die Frage ist für den besonderen Fall des Zusammentreffens von Verwaltungs- und Justizstrafdelikten zu präzisieren: Auf welche Umstände bezieht sich die Sperrwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung gegenüber systemfremder Strafverfolgung (verfahrensübergreifende Sperrwirkung)?

Die Dissertation widmet sich insbesondere der Definition des  prozessualen Tatbegriffes, um das Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Justizstrafrecht zu klären. Dabei werden grundlegende Probleme des Strafverfahrens besprochen, wie etwa die Rechtskraft, der „Ne bis in idem“-Grundsatz, die Kognitionsbefugnis, der Prozessgegenstand, das Rechtsgut, der Strafzweck und die Wiederaufnahme eines Verfahrens.

„Der Rechtsunterworfene muss darauf vertrauen können, dass die Tat nach Rechtskraft der Entscheidung nicht erneut Gegenstand eines Verwaltungs- oder Justizstrafverfahrens wird.“
Mag.a Dr.in Lisa Schmollmüller
Mag.a Dr.in Lisa Schmollmüller