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Öffentliches Haftungsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Haftungs-Verfahrensrechts.

Projektleitung:

  • Univ.-Prof. Dr Andreas Geroldinger
    Institut für Zivilrecht, Abteilung für Privatrechtsentwicklung und Rechtsschutz
  • Univ.-Prof. Dr. Andreas Wimmer
    Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Abteilung für Technikrecht

„Haftung“ bedeutet, die Verantwortung für Schäden zu übernehmen, die entweder durch menschliches Verhalten oder unabwendbare Ereignisse verursacht worden sind. Den Staat treffen umfangreiche Haftpflichten, die zum Teil weit über diejenigen von Privatpersonen hinausgehen. Diese staatlichen Haftpflichten werden zusammenfassend als „Öffentliches Haftungsrecht“ bezeichnet, das in vier Hauptbereiche unterteilt werden kann, nämlich Amtshaftungs-, Organhaftungs-, Entschädigungs- und Staatshaftungsrecht.

Das Amtshaftungsrecht verpflichtet alle staatlichen Rechtsträger, wie Private für den Schaden einzustehen, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft verursachen. Das Organhaftungsrecht regelt spiegelbildlich die Verantwortlichkeit von Personen, die als Organe eines staatlichen Rechtsträgers handeln und diesem rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zufügen.

Eine gänzlich andere Funktion hat das Öffentliche Entschädigungsrecht: Der Staat muss hier für Schäden einstehen, die durch rechtskonformes Verhalten verursacht werden, etwa Impfschäden aufgrund gesetzlicher Impfpflichten. Ergänzt wird dieses Rechtsinstitut durch Regelungen, die Ausgleichsansprüche für Nachteile einräumen, die gar nicht auf staatliches Handeln zurückzuführen sind. Dazu gehört insbesondere die Entschädigung für Naturkatastrophen, zu denen auch die COVID-19-Pandemie zu zählen ist.

Das Staatshaftungsrecht regelt schließlich die Verantwortlichkeit des Staates für Verletzungen von Europäischem Unionsrecht.

All diese Haftungsinstitute werden im Rahmen des Projekts eingehend untersucht und in eine systematisierende Gesamtdarstellung gebracht – ein „System des Öffentlichen Haftungsrechts“. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf das einschlägige Verfahrensrecht gelegt, das sich je nach Haftungsinstitut als äußerst heterogen erweist.

„Als das Recht der finanziellen Verantwortlichkeit des Staates deckt das Öffentliche Haftungsrecht einen zentralen Bereich von Procedural Justice ab.“
Univ.-Prof. Dr. Andreas Wimmer