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Zugang zum Recht für Kriminalitätsopfer.

Projektleitung:

  • Univ.-Prof.in Dr.in Lyane Sautner
    Institut für Strafrechtswissenschaften
  • Hon.-Prof. Dr. Udo Jesionek
    Institut für Strafrechtswissenschaften

Kriminalitätsopfer verfügen in Österreich über vielfältige Rechte nach der Strafprozessordnung und dem Verbrechensopfergesetz. Viele dieser Rechte sind in der EU-RL über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt grundgelegt. Wie die Verfahrensrealität zeigt, erschweren jedoch tatsächliche und rechtliche Hürden Opfern oftmals den Zugang zum Recht.

Im Sinn einer Bestandsaufnahme beleuchtet der Sammelband der Reihe „Viktimologie und Opferrechte“ zunächst, inwiefern Diskriminierungsmerkmale wie Geschlecht, Behinderung, Alter, Ethnizität und ökonomische Rahmenbedingungen den Zugang zu Opferrechten beeinflussen und dabei als Statusmerkmale miteinander verschränkt sind. Auf dieser Basis wird hinterfragt, inwiefern jene Rechtsinstrumente, die Opfer zur Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte ermächtigen sollen, dieser Zielsetzung tatsächlich gerecht werden. Es geht dabei um die Zugänglichkeit und Effektivität von Prozessbegleitung, Verfahrenshilfe und Dolmetschleistungen für Opfer. Diesen Instrumenten vorgelagert ist das Recht auf Zugang zu Institutionen der Opferunterstützung, die Opfern noch vor einem Strafverfahren niederschwellig Hilfe gewähren und sie über ihre Rechte informieren.

Zugang zum Recht bedeutet für Kriminalitätsopfer freilich auch, dass sie ihre materiellen Rechtsansprüche mithilfe der ihnen zustehenden Verfahrensrechte realisieren können, oder anders ausgedrückt, dass die Opferrechte den Opfern zu ihrem Recht verhelfen. Das betrifft insbesondere die Befriedigung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren und die Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz. Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens ist für Opfer insofern ambivalent. Sie kann zu einer unbürokratischen Realisierung ihrer Ansprüche führen oder diese, wenn ihre Interessen unberücksichtigt bleiben, weiter erschweren.

Schließlich sollen aus Perspektive der Psychiatrie und Rechtspsychologie verschiedene Hürden beleuchtet werden, die Opfern den Zugang zum Recht erschweren. So können die durch Viktimisierungserlebnisse ausgelöste Traumen Opfer an der Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte hindern. Und das bewusste und unbewusste Aussageverhalten von Opfern im Strafverfahren kann eine Verzerrung gerichtlicher Entscheidungsfindung auslösen, was den Zugang zu einem objektiv geführten Verfahren erschwert.

„Prozessuale Opferrechte sollten so gestaltet sein, dass sie Opfern effektiven Zugang zum Recht verschaffen.“
Univ.-Prof.in Dr.in Lyane Sautner/Hon.-Prof. Dr. Udo Jesionek