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Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens im AVG.

Projektleitung:

  • em. Univ.-Prof. Dr. Johannes Hengstschläger
  • Univ.-Prof. Dr. David Leeb
    Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften, Abteilung für Prozessrecht und Grundrechtsschutz

Die Kommentierung der §§ 37ff AVG in einer neuen Ausgabe des „Hengstschläger/Leeb“ befasst sich mit jenen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, die im öffentlichen Recht die Basis für die Tatsachenfeststellungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte liefern. Dabei gilt es insbesondere, neuerlich die exakten Grenzen der Maximen der materiellen Wahrheit und der Amtswegigkeit zu vermessen, aber auch das Effizienzgebot zu beleuchten. Die darauf aufbauenden Regelungen über die mündliche Verhandlung sind zum einen wesentlich dafür, dass sich alle Verfahrensbeteiligten im wahrsten Sinne des Wortes – in Umsetzung des diesbezüglichen, ebenfalls zentralen Verfahrensgrundsatzes – „Gehör“ verschaffen und damit ihren Beitrag zu einem gerechten Verfahrensergebnis leisten können; zum anderen dienen sie auch insofern der Verfahrenskonzentration, als jene Parteien, die bis zur mündlichen Verhandlung von ihrem Mitspracherecht keinen Gebrauch machen, aus dem Verfahrens ausscheiden (und daher zB die Rechtssicherheit einer Genehmigung nicht mehr beeinträchtigen können). Diese gravierende Konsequenz ist aber wieder nur dann verhältnismäßig, wenn die Parteien ausreichend über die mündliche Verhandlung informiert waren und daher von ihrem Mitsprachrecht auch effektiv Gebrauch machen konnten, was in die Auslegung der einschlägigen Regelungen einfließen soll. Ähnliches gilt für die – in der Folge zu erörternden – besonderen Regelungen für Großverfahren (mit mehr als 100 Beteiligten), die ebenfalls das Ringen um ausreichendes Gehör auf der einen Seite und notwendige Effizienz (einschließlich Raschheit) des Verfahrens auf der anderen Seite verdeutlichen. Streitigkeiten und Unsicherheiten in der Vollziehung entstehen schließlich auch immer wieder im Zusammenhang mit Vorfragen: Inwieweit können Parallelverfahren zu (vermeintlichen) Vorfragen abgewartet werden und inwieweit besteht eine Bindung an Ergebnisse aus Verfahren, die schon abgeschlossen wurden (sodass einerseits das aktuelle Verfahren effizienter abgewickelt werden kann, aber andererseits diese Ergebnisse nicht mehr beeinsprucht werden können)? Auch diese Fragen sollen eingehende Erörterung finden.

„Um das für das öffentliche Recht typische Ziel der Ermittlung der materiellen („echten“) Wahrheit zu erreichen, bedarf es ausgewogener Regelungen über das Ermittlungsverfahren.“
Univ.-Prof. Dr. David Leeb