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Institut für Legal Gender Studies
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online-BEITRAG

Tertium datur - causa finita? Zum Dritten Geschlecht in Österreich

Assoz. Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Elisabeth Greif

Nach dem Beschluss, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017 hat nun auch der österreichische Verfassungsgerichtshof erkannt, dass intergeschlechtliche Menschen das Recht auf eine adäquate, ihrer Geschlechtsidentität entsprechende Bezeichnung im Personenstandsregister haben. Um dieses Recht zu verwirklichen, bedarf es keiner Aufhebung bestehender gesetzlicher Bestimmungen: Das entsprechende Ergebnis kann (und muss) vielmehr bereits durch verfassungskonforme Auslegung des österreichischen Personenstandsgesetzes erreicht werden. Maßgebliche Richtschnur dafür ist das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. In Österreich gelten die grundrechtlichen Bestimmungen der EMRK als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren Verletzung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann. Mit Blick auf die Rechtsstellung intergeschlechtlicher Personen ergibt sich für den Verfassungsgerichthof aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgendes: Intergeschlechtliche Menschen dürfen erstens nicht gezwungen werden, die Begriffe "männlich" oder "weiblich" als personenstandsrechtliche Bezeichnungen für ihre Geschlechtszugehörigkeit zu verwenden. Zweitens hat die Personenstandsbehörde auf Antrag einer intergeschlechtlichen Person einen geeigneten Begriff zur Bezeichnung des Geschlechts einzutragen. Und drittens müssen intergeschlechtliche Personen die Möglichkeit haben, ihr Geschlecht nicht anzugeben oder eine einmal erfolgte Geschlechtsangabe ersatzlos löschen zu lassen.