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online-BEITRAG

Verfassungsblog - Inter* Personen im menschenrechtlichen Warteraum

Beitrag von Tessa Grosz LL.M.

Bei Fällen aus dem LGBTIQ*-Themenkreis vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) lässt sich ein gewisses Muster erkennen: In dem jeweils ersten Beschwerdefall (sei es das Adoptionsrecht für homosexuelle Personen, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster, sei es die Frage der Anerkennung der Geschlechtsidentität von trans* Personen, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster), erkennt der EGMR zunächst keine Verletzung eines Konventionsrechts an. Häufig erklärt er aber auch, dass diese Einschätzung sich ändern kann. So könnte es auch bei der Frage des Personenstatus von inter* Personen kommen. 

Zu dieser Frage hatte der EGMR jetzt zum ersten Mal Gelegenheit sich zu äußern, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster: Die beschwerdeführende Person Y wurde 1951 in Straßburg geboren. Die Geburtsurkunde deklarierte die Person als männlich, Y deklariert sich als inter*. Die französischen Gerichte lehnen eine Änderung von „männlich“ auf „neutral“ oder „intersex“ ab. Y sieht sich im Recht auf Privatleben verletzt und legte Beschwerde beim EGMR ein. Der Gerichtshof sieht darin zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Verletzung von Art 8 EMRK. Auch dieses Urteil weist darauf hin, dass zukünftige Fälle anders ausfallen könnten. Positiv zu beurteilen ist auch, dass das Leid der beschwerdeführenden Person ausdrücklich anerkannt wird.

 

Während der EGMR wiederholt, dass die Geschlechtsidentität einer Person einen wesentlichen Aspekt der Intimsphäre darstellt und somit ein grundlegender Aspekt des Rechts auf Privatsphäre ist, bleibt das Urteil doch (weit) hinter seinem menschenrechtlichen Potenzial für den Schutz von inter* Personen.