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Beitrag zum Thema EU und Digitalsteuer

Die EU-Kommission plant, die Besteuerung von Internetunternehmen künftig mittels neuer Vorschriften sicherzustellen. Die Mitarbeiter des LIT Digital Transformation and Law Lab, Mag. Felix Pischel und Mag. Matthias Schröger gehen in ihrem Beitrag näher auf diese geplante Neuregelung ein.

Besteuerung der digitalen Wirtschaft – neue Maßnahmen ante portas

Die EU-Kommission plant, die Besteuerung von Internetunternehmen künftig mittels neuer Vorschriften sicherzustellen. Bis zur Umsetzung einer umfassenden  Neuregelung soll eine Übergangslösung zur Anwendung kommen. Kurzfristig ist dabei eine Steuer in Höhe von 3 % auf gewisse digitale Dienstleistungen vorgesehen.

Internetunternehmen gehören zu den am schnellsten wachsenden Unternehmen. Sie sind nur eingeschränkt auf physische Präsenz angewiesen und damit sehr flexibel. Sie sind bereits ein entscheidender Wirtschaftsfaktor und ihre Bedeutung wird noch weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund sehen die EU-Mitgliedstaaten sowie die EU-Kommission die dringende Notwendigkeit, eine angemessene Besteuerung dieser Internetunternehmen sicherzustellen, damit auch diese ihren „fair share“ zum Steueraufkommen beitragen.

Die effektive Steuerbelastung von Internetunternehmen ist in der Regel deutlich geringer – die EU-Kommission spricht von einer effektiven Steuerquote von 9,5 % –   verglichen mit 23,2 % bei traditionellen Industrieunternehmen. Der Grund dafür liegt in den aktuell gültigen Steuergesetzen. Deren Prinzipien, die teilweise vor Jahrzehnten entwickelt wurden, sind nicht in der Lage, die digitale Wirtschaft angemessen zu erfassen.

 

Anpassungen dringend notwendig

Die EU-Kommission würde eine globale Lösung, insbesondere die Einbindung der OECD, grundsätzlich bevorzugen, sieht angesichts der aktuell unversteuert gebliebenen Gewinne von Internetunternehmen aber die Notwendigkeit, in diesem Bereich kurzfristig und ggf als Vorreiter Lösungen anzubieten. Dazu hat die EU-Kommission diese Woche zwei Legislativvorschläge vorgelegt, welche nun dem Rat zur Annahme und dem Europäischen Parlament zur Konsultation vorgelegt werden.

Die Vorschläge umfassen einerseits einen längerfristigen Lösungsansatz im Rahmen einer Reform der Körperschaftsteuervorschriften der EU, um digitale Tätigkeiten zu erfassen. Andererseits soll mittels einer Übergangslösung sichergestellt werden, dass bereits kurzfristig Steuereinnahmen durch die Mitgliedstaaten generiert werden können.

 

Übergangssteuer auf bestimmte Erträge

Die geplante Übergangssteuer würde als indirekte Steuer iHv 3 % auf Erträge aus bestimmten digitalen Tätigkeiten angewendet werden. Konkret sollen dabei Tätigkeiten erfasst werden, bei denen dem Nutzer eine wichtige Rolle bei der Wertschöpfung zukommt und welche bisher steuerlich noch nicht erfasst wurden. Darunter fallen beispielsweise:

·         Erträge aus dem Verkauf von Online-Werbeflächen,

·         Erträge aus digitalen Vermittlungsgeschäften,

·         Erträge aus dem Verkauf von Daten, die aus Nutzerinformationen generiert werden;

Die Besteuerung würde nur bei Unternehmen mit jährlichen weltweiten Gesamterträgen iHv EUR 750 Mio und EU-Erträgen in Höhe von EUR 50 Mio zur Anwendung kommen. Mechanismen zur Verhinderung einer möglichen Doppelbesteuerung sind vorgesehen.

Digitale Präsenz als langfristiges Lösungskonzept

Um zum langfristigen Ziel der Gewinnbesteuerung zurückkehren zu können, schlägt die Kommission die Einführung des Konzeptes der „digitalen Präsenz“ bzw „virtuellen Betriebsstätte“ vor. Von einer solchen wäre demnach auszugehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

·         Jährliche Erträge von mehr als EUR 7 Mio in einem Mitgliedstaat

·         Mehr als 100.000 Nutzer in einem Steuerjahr in einem Mitgliedstaat

·         Abschluss von mehr als 3.000 Geschäftsverträgen über digitale Dienstleistungen zwischen dem Unternehmen und gewerblichen Nutzern in einem Steuerjahr

Die Mitgliedsstaaten könnten auf diese Weise die bei Ihnen generierten Gewinne besteuern, ohne dass die entsprechenden Unternehmen physisch anwesend sind. Das Ziel wäre, die Besteuerung der Unternehmen dort vorzunehmen, wo die Online-Wertschöpfung erfolgt. Die Implementierung dieser Vorschriften in den Geltungsbereich der Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (CCCTB) wird angedacht.

Hier finden Sie den konkreten Vorschlag der EU-Kommission., öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster