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Abteilung Personalentwicklung, Gender & Diversity Management
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Rechtliche Hintergründe

Die Verwendung geschlechtergerechter Sprache hat eine bundesweit geltende rechtliche Grundlage und ist zusätzlich in der Satzung der JKU festgeschrieben. § 10a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), welches auf Grund von § 44 Universitätsgesetz 2002 (UG) auf die Universitäten anzuwenden ist, schreibt geschlechtergerechtes Formulieren vor. Gleichstellung umfasst im Selbstverständnis der JKU auch die sprachliche Gleichstellung und ist für die Organe und Verwaltungseinrichtungen in der Satzung der JKU (§ 9 des Frauenförderplans) geregelt:

Satzungsteile der JKU

(1) Alle Organe und Verwaltungseinrichtungen der JKU bedienen sich in Aussendungen, Formularen, Protokollen, Reden, Interviews und anderen an die Öffentlichkeit oder an die Universitätsangehörigen gerichteten Mitteilungen, etwa im Internet oder auf Hinweistafeln, einer geschlechtergerechten Sprache sowie einer geschlechtergerechten Darstellung.

(2) Es sind entweder explizit die weibliche und männliche Form oder geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu verwenden. Die Formulierung von Generalklauseln, in denen z.B. am Beginn eines Textes festgehalten wird, dass die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten, ist unzulässig.

(3) Organ- und Funktionsbezeichnungen sind so zu wählen, dass das Geschlecht der jeweiligen Person eindeutig erkennbar ist. (JKU 2011, S.7)

(3) Die Universität bekennt sich zudem zur Achtung aller Geschlechter und Geschlechtsidentitäten und zur offenen Werthaltung gegenüber allen Menschen unabhängig ihres Geschlechts oder ihrer geschlechtlichen Identität. Sie schafft Rahmenbedingungen für ein diskriminierungsfreies und respektvolles Miteinander aller Universitätsangehörigen. (JKU 2021, S.4)

Geschlechtergleichstellung ist außerdem durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert, speziell Artikel 8, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Damit werden alle EU-Staaten verpflichtet, Privatsphäre, eine freie sexuelle Orientierung und einen freien Ausdruck der Geschlechtsidentität zu ermöglichen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat dazu im Sommer 2018 ein Erkenntnis veröffentlicht, wonach in Dokumenten ein Geschlechtseintrag ermöglicht werden muss, der nicht „Frau“ oder „Mann“ ist. Damit wird aufgezeigt, dass Sprache und Praxis in öffentlichen Institutionen geschlechtliche Vielfalt berücksichtigen müssen.