Hinweisgebersystem
EU-Rechtsverletzung.

An wen richtet sich das Hinweisgebersystem EU-Rechtsverletzung der Johannes Kepler Universität Linz?

Haben Sie Kenntnis von Verstößen gegen das Unionsrecht an der Johannes Kepler Universität Linz? Ihr Hinweis ist ein wichtiger Beitrag für rechtskonformes und ethisches Verhalten an der JKU.

Dieser Meldeweg steht allen Mitarbeiter*innen der Johannes Kepler Universität Linz zur Verfügung, um Meldungen mit Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht abzugeben. Die Information und Konsultation bestehender Gremien wie Betriebsrat und Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen bei Rechtsverletzungen jeglicher Art (also nicht nur betreffend EU-Unionsrecht) bleibt davon natürlich unberührt und diese Gremien können weiterhin und unabhängig von dieser Möglichkeit angerufen werden. Studierende finden in der ÖH, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster eine geeignetere Ansprechstelle, können aber auch hier Hinweise zum Unionsrecht einmelden.

Wie kann ich einen Vorfall melden?

Sie können unten angeführte E-Mail Adresse zur Meldung von (mutmaßlichen) Verstößen und begründeten Verdachtsmomenten von Fehlverhalten gegen das Unionsrecht nutzen. Die Mail kann nur von bestimmten Mitarbeiter*innen der Internen Revision eingesehen werden. Ihr Hinweis kann dabei helfen, interne Missstände und Risiken aufzudecken und Maßnahmen zur Vermeidung zu entwickeln.

Bitte senden Sie Ihre Meldung an

whistleblowing@jku.at

und beschreiben Sie den Vorfall dabei so detailliert wie möglich.

Sie werden im Zuge des Meldeprozesses gegebenenfalls aufgefordert, Unterlagen zum geschilderten Sachverhalt zu übersenden. Hierfür wird für Ihre Meldung ein gesicherter Datenraum eingerichtet, über den die verschlüsselte weitere Kommunikation erfolgt. Für den Zugriff auf den Datenraum ist jeder aktuelle Webbrowser geeignet.

Bei Ihrer Meldung können Sie entscheiden, ob Sie Ihren Hinweis namentlich oder anonym abgeben wollen. In jedem Fall sichern wir Ihnen eine vertrauliche und sorgfältige Bearbeitung zu, empfehlen aber prinzipiell und in Ihrem Interesse eine anonyme erste Kontaktaufnahme. Wir werden im Zuge der Abarbeitung jeden gemeldeten Hinweis sorgfältig prüfen und gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege leiten. 

Nach Ihrer Meldung

Jede Meldung wird nach ihrem Eingang nach folgendem Schema mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion behandelt:

  1. Durchsicht und Bewertung erster Informationen (Anwendbarkeit der EU Richtlinie)
  2. Bei Plausibilität Einleitung einer Sonderprüfung/Revision
  3. Vorbereitung und Durchführung der Untersuchung
  4. Bewertung und Abstimmung der Zwischenergebnisse
  5. Einsetzung von Maßnahmen nach Ermittlungen durch zuständige Person / zuständiges Organ
  6. Erstellung und Verteilung des Sonderprüfberichts
  7. Anonymisierung und Archivierung der Unterlagen

Hinweisgeber*innen erhalten via vereinbarter Kommunikationswege gesonderte Rückmeldung über Zwischen- und Endergebnisse der Untersuchung.

Welchen Schutz genießen Hinweisgeber*innen?

Um als Hinweisgeber*in durch die EU-Whistleblower-Richtlinie geschützt zu sein, muss Ihr Hinweis zumindest eine der folgenden Meldekategorien betreffen:

  • öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union
  • Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften
  • öffentliche Gesundheit
  • Umweltschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Produktsicherheit und –konformität
  • Verbraucherschutz
  • Verkehrssicherheit
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz

Die EU-Whistleblower-Richtlinie schreibt vor, dass Hinweisgeber*innen selbst, aber auch Mittler, Kolleg*innen und Verwandte vor Nachteilen geschützt werden müssen. Daher sind z. B. folgende rechtliche Schritte des Arbeitgebers nicht zulässig:

  • Hinweisgeber*in kündigen
  • Disziplinarmaßnahmen einleiten
  • Beförderung verweigern
  • Gehalt kürzen
  • Aufgabenbereich von Hinweisgeber*innen verringern
  • negative Leistungsbeurteilung erteilen

Darüber hinaus hat ein*e Arbeitnehmer*in, der/die von einem*r Hinweisgeber*in beschuldigt wird, nach Art. 14 DSGVO das Recht über die Umstände und Inhalte der Verarbeitung zu erfahren. Außerdem steht dem/die Arbeitnehmer*in der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in Bezug auf seine/ihre verarbeiteten Daten zu.